Dienstleistungen von A bis ZLeistungsbeschreibungWenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis. Welche Unterlagen werden benötigt?• Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet; • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung) • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)) • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO) • Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.: Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse:
Nein
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.
RechtsgrundlageWas sollte ich noch wissen?Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)). Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts. Online-VerfahrenEnthalten in folgenden Kategorien |