Brut- und Setzzeit: Hunde müssen ab 15. März an der Leine laufen

Hundeanleinpflicht
 

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass in Ginsheim-Gustavsburg ab dem 15. März wieder die „Satzung über das Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit“ gilt. Danach sind Hunde bis einschließlich 15. Juli in folgenden Gebieten an der Leine und ausschließlich auf den dort vorhandenen Wegen zu führen:

  • Neuaue,
  • Langenau,
  • Unteraue,
  • Oberau,
  • Rabenwörth,
  • Kreuzlache,
  •  Deichkrone am Althrein/Rhein,
  • Gebiet „Auf das Kostheimer Klauer“ - einschließlich der Wege,
  • Gebiet „Durch die Löcher“ - einschließlich der Wege,
  • Gebiet „Die kurze Gewann“ - einschließlich der Wege,
  • Gebiet zwischen der Kreuzlache, dem Bleiauweg, Altrhein, Rhein und der Deichkrone.

Die genannten Gebiete sind auf Hinweisschildern in der Gemarkung bildlich dargestellt.

Die Satzung und die bildliche Darstellung ihres Geltungsbereichs können auch auf der Internetseite der Stadt unter www.gigu.de/satzungen  "Hunde - Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit“ eingesehen werden. Fragen zur Satzung beantwortet zudem das Ordnungsamt der Stadt, Tel. 06134/585-340.

Die Bestimmungen sollen zum Schutz der hier lebenden Wildbestände beitragen. Von Mitte März bis Mitte Juli bringen Wildtiere ihre Jungen zur Welt und ziehen sie auf. Während dieser sogenannten „Brut- und Setzzeit“ ist das Wild in seinen Bewegungsmöglichkeiten beschränkt und kann somit nicht vor frei laufenden Hunden flüchten. Rehkitze haben in ihren ersten Lebenstagen keinen Eigengeruch. Werden sie von Menschen berührt oder von Hunden beschnuppert, nehmen sie den fremden Geruch an. Die Muttertiere lehnen ihre Kitze dann ab und überlassen sie sich selbst. Auch Vögel sind durch frei laufende Hunde gefährdet. Werden Bodenbrüter von ihren Nestern vertrieben, sind deren Eier oder Küken ungeschützt und werden zur leichten Beute von Rabenvögeln.

Gemäß der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ dürfen Hunde auch außerhalb der genannten Gebiete und Zeiten im Freien nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden; die für den Hund verantwortliche Person muss jederzeit in der Lage sein, auf den Hund einzuwirken. Zudem haben alle Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums ihrer Halter/innen ein Halsband zu tragen, an dem oder auf dem Name, Anschrift und – wenn vorhanden – der Telefonanschluss ihrer Halter/in angegeben sind.

In der Pflicht sind die Hundehalter*innen und die Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausüben. Verstöße gegen die Satzung und die Gefahrenabwehrverordnung, die von der Stadtpolizei überwacht werden, können mit Verwarn- und Bußgeldern geahndet werden.

In diesem Sinne bittet die Stadt alle Hundehalter*innen durch ihr rücksichtsvolles Verhalten mitzuhelfen, die heimische Tierwelt zu schützen und damit auch zu erhalten.

 
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