Chroniken

Zur Geschichte der Stadt Ginsheim-Gustavsburg wurden verschiedene Bücher herausgegeben.


Das Leben in Ginsheim-Gustavsburg im Wandel der Zeit

Fortschreibung der Ortschronik
Preis: 20,00 Euro (+ ggf. Versandkosten)
Erhältlich in den Bürgerbüros Ginsheim und Gustavsburg .

Buch: Das Leben in Ginsheim-Gustavsburg im Wandel der Zeit


Ortschronik Ginsheim-Gustavsburg

Preis: 3,00 Euro (+ ggf. Versandkosten)
Erhältlich in den Bürgerbüros Ginsheim und Gustavsburg.

Buch: Ortschronik Ginsheim-Gustavsburg


Die Mainspitze unterm Hakenkreuz

Preis: 5,00 Euro (+ ggf. Versandkosten)
Erhältlich in den Bürgerbüros Ginsheim und Gustavsburg.

Buch: Die Mainspitze unterm Hakenkreuz


Zwangsarbeit auf der Schiffswerft in Mainz-Gustavsburg 1943-45

Preis: 6,00 Euro
Erhältlich bei: Verein für Sozialgeschichte Mainz e.V., c/o Dr. Hedwig Brüchert, In der Meielache 21, 55122 Mainz, Tel.: 06131 676565, E-Mail: hedwig.bruechert@uni-mainz.de

Buch: Zwangsarbeit auf der Schiffswerft in Mainz-Gustavsburg


Kontakt

Die Chroniken sind in den Bürgerbüros Ginsheim und Gustavsburg erhältlich. Sie haben zu folgenden Zeiten geöffnet:

/ Ausweise und Dokumente / Ausweise / Personalausweis beantragen

Leistungsbeschreibung

Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit kann unabhängig von ihrem Alter einen Personalausweis beantragen.
Der Personalausweis wird vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer ungültig, wenn

  • er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist oder
  • Eintragungen -mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift und Größe- unrichtig werden.

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:

  • Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Sie können den Antrag bei Ihrer Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) beziehungsweise dem Bürgeramt Ihrer Wohnortgemeinde stellen.

Antragstellungen sind auch bei jeder anderen Personalausweisbehörde möglich, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. In diesem Fall wird eine höhere Gebühr erhoben.

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg

Die Stadt Ginsheim-Gustavsburg verlangt - in begründeten Einzelfällen - zur Beantragung die Vorlage von Personenstandsurkunden (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunde), wenn seit dem 01.11.2012 noch kein entsprechender Nachweis vorgelegen hat und entsprechend archiviert wurde.

Die Stadt Ginsheim-Gustavsburg weißt dazu auf Folgendes hin: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG  bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ist ein Pass bzw. ein Ausweis ungültig, wenn „Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind.“ Unzutreffend ist eine Eintragung auch, wenn sie von Anfang an unrichtig war. Die Schreibweise eines Vor- oder Familiennamens ohne Verwendung von diakritischen Zeichen in den Ausweisdokumenten ist eine unzutreffende bzw. unrichtige Eintragung und führt somit zur Ungültigkeit. Kosten für Dokumente, welche seit dem 01.11.2012 ohne Vorlage einer Personenstandsurkunde ausgestellt wurden und trotzdem zur Ungültigkeit führen, trägt der Einwohner erneut. Nähere Informationen erteilen die Mitarbeiter der Bürgerbüros.

Unter der Pass-Statusabfrage können Sie sehen, ob Ihr Pass fertiggestellt ist.
> zur Pass - Statusabfrage

Vollmacht zur Abholung des Personalausweises: siehe unten Formular "Pass-Vollmacht"

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis, gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • biometrietaugliches Lichtbild

Welche Gebühren fallen an?

22,80€ für Antragsteller unter 24 Jahre; 37,00€ für Antragsteller in allen anderen Fällen.

13,00€ Aufschlag für Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlage

Dateianhänge

 
Klassische Ansicht

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