Wappen

Beschreibung des Wappens

Das Wappen der Stadt Ginsheim-Gustavsburg zeigt in der linken silbernen Schildhälfte oben den schwarzen Torturm der Festung aus der Zeit des Schwedenkönigs Gustavs Adolf (steht für den Stadtteil Gustavsburg) und darunter einen schwarzen Anker (steht für den Stadtteil Ginsheim).

Schwarz und Silber sind die Farben des Hauses Isenburg, zu deren Besitz Ginsheim um das Jahr 1600 zählte. In der rechten Schildhälfte richtet sich auf blauem Grund der goldene Löwe (mit roter Zunge und roten Krallen) der "Hardeck'schen Linie" des Hauses Isenburg auf.

Wappen der Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Rechte & Verwendung

Die Rechte am Wappen liegen bei der Stadt Ginsheim-Gustavsburg. Ohne das Einverständnis der Stadt darf das Wappen nicht verwendet werden. Für gezielte Zwecke gibt die Stadt Ginsheim-Gustavsburg das Wappen frei. Druckdaten können dafür angefordert werden.

Leistungsbeschreibung

Der Hessische Ministerpräsident gratuliert Ehe- und Altersjubilaren auf Antrag durch eine Glückwunschurkunde zu folgenden Jubiläen:

50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag, sowie zum
90., 95., 100. und jedem weiteren Geburtstag.

Zum 65., 70. und zum 75. Hochzeitstag sowie zum 100., 105. und jedem weiteren Geburtstag findet darüber hinaus auf Antrag der Wohnsitzgemeinde eine Ehrung durch den Bundespräsidenten statt.

Weitere Informationen unter folgendem Link:

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg

Gratulationen durch die Stadtverwaltung

Gratuliert wird 

  • zum 80., 85., 90. und 95. Geburtstag
  • ab dem 100. und jedem weiteren Geburtstag, 
  • bei Goldenen, Diamantenen und Eisernen Hochzeiten.

Aus Datenschutzgründen erfolgt keine Veröffentlichung der Jubiläen in der Presse. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Beantragung der Urkunden werden keine weiteren Unterlagen benötigt. Sofern der Übermittlung der Daten nicht widersprochen wurde (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 BMG) oder eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt, fertigt auf Antrag die Wohnsitzgemeinde die Urkunden selbst aus oder fordert diese bei der Hessischen Staatskanzlei an.

Maßgebend für die Ehrung ist das Datum der standesamtlichen Trauung oder die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres. Die zu Ehrenden müssen ihren Wohnsitz in Hessen haben. Ehejubilare dürfen nicht dauernd getrennt leben.

Zuständige Mitarbeiter

 
Klassische Ansicht

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