WappenBeschreibung des WappensDas Wappen der Stadt Ginsheim-Gustavsburg zeigt in der linken silbernen Schildhälfte oben den schwarzen Torturm der Festung aus der Zeit des Schwedenkönigs Gustavs Adolf (steht für den Stadtteil Gustavsburg) und darunter einen schwarzen Anker (steht für den Stadtteil Ginsheim). Schwarz und Silber sind die Farben des Hauses Isenburg, zu deren Besitz Ginsheim um das Jahr 1600 zählte. In der rechten Schildhälfte richtet sich auf blauem Grund der goldene Löwe (mit roter Zunge und roten Krallen) der "Hardeck'schen Linie" des Hauses Isenburg auf. Rechte & VerwendungDie Rechte am Wappen liegen bei der Stadt Ginsheim-Gustavsburg. Ohne das Einverständnis der Stadt darf das Wappen nicht verwendet werden. Für gezielte Zwecke gibt die Stadt Ginsheim-Gustavsburg das Wappen frei. Druckdaten können dafür angefordert werden. ⇑ / Steuern und Abgaben / Sonstige Steuern / Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder SachwerteLeistungsbeschreibungDie Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen. Dateianhänge
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