Finanzen

Bereits im Jahr 2005 hat die Stadt Ginsheim-Gustavsburg als eine der ersten Kommunen in Hessen ihr Haushalts- und Rechnungswesen von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung (Doppik) umgestellt.

Der Haushaltsplan gliedert sich danach in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, die jeweils in Teilhaushalte unterteilt sind. Der Jahresabschluss besteht im Kern aus der Ergebnis- und Finanzrechnung sowie der Bilanz/Vermögensrechnung ergänzt durch einen Anhang mit Lagebericht.

Mit dem Haushaltsplan stellt die Stadtverordnetenversammlung die politischen Weichen für die Entwicklung unserer Stadt.

Den aktuellen Haushaltsplan sowie den Beteiligungsbericht stellen wir hier allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern bereit.

Sollten Sie Fragen haben zu den Bereichen

  • Haushaltsplan
  • Jahresabschluss
  • Kommunale Steuern
  • Stadtkasse

stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

/ Erschließungsbeitrag zahlen

Leistungsbeschreibung

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst „erschlossen“ werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden in der Regel zu 90 Prozent auf die Anlieger umgelegt, 10 Prozent der Kosten trägt die Gemeinde.

Ist eine Straße bereits durch eine vorherige Erschließung vorhanden und wird sie umgebaut oder ausgebaut, können hierfür Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen anfallen. In Hessen entscheiden die Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung, ob sie die Kosten einer solchen Straßensanierung anteilig durch Beiträge der anliegenden Grundstückseigentümer oder durch Haushaltsmittel der Gemeinde finanzieren. Falls die Gemeinde Straßenbeiträge verlangt, kann sie satzungsrechtlich entweder einmalige Beiträge oder wiederkehrende Beiträge festlegen. Bei einmaligen Beiträgen werden je nach Qualifizierung der Straßen die anliegenden Grundstückseigentümer an der Kostentragung beteiligt, wobei bei Durchgangsstraßen der von der Gemeinde zu tragende Kostenteil höher ausfällt als bei Anliegerstraßen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen verteilen sich die umlagefähigen Kosten auf ein größeres Abrechnungsgebiet, zum Beispiel einen Ortsteil.

Für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Baugrundstückes werden Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen erhoben. Die Satzungen der Gemeinden sehen hierfür in der Regel einen festen Satz pro m² Grundstücksfläche vor.

Die Versorgung mit Telefon, Datenleitungen, Gas und Strom erfolgt meist durch private Unternehmen.

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen.

Wenn Sie mit einem Bauträger bauen beziehungsweise ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

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