FinanzenBereits im Jahr 2005 hat die Stadt Ginsheim-Gustavsburg als eine der ersten Kommunen in Hessen ihr Haushalts- und Rechnungswesen von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung (Doppik) umgestellt. Der Haushaltsplan gliedert sich danach in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, die jeweils in Teilhaushalte unterteilt sind. Der Jahresabschluss besteht im Kern aus der Ergebnis- und Finanzrechnung sowie der Bilanz/Vermögensrechnung ergänzt durch einen Anhang mit Lagebericht. Mit dem Haushaltsplan stellt die Stadtverordnetenversammlung
die politischen Weichen für die Entwicklung unserer Stadt. Den aktuellen Haushaltsplan sowie den Beteiligungsbericht stellen wir hier allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern bereit. Sollten Sie Fragen haben zu den Bereichen
stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung. ⇑ / Steuern und Abgaben / Steuererklärung / Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)LeistungsbeschreibungZuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen (zum Beispiel Verein oder Stiftung) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommune, Land, Bund) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52-54 der Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Prozent der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist eine von der begünstigten Organisation nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) notwendig, die der Spender auf Verlangen seines zuständigen Finanzamts vorlegen muss. Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren. Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung sind
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise
Bei Zuwendungen bis 300,00 Euro (bis 31. Dezember 2019: 200,00 Euro; sogenannte Kleinspenden) genügt dagegen eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung. Hier reicht als Nachweis für das Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (zum Beispiel der Kontoauszug, Lastschriftenzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus. Daneben muss sich aber aus einem von der begünstigten Organisation selbst hergestellten Beleg (zum Beispiel Durchschrift des Überweisungsträgers oder an dem Überweisungsträger anhängender Abschnitt oder zum Download zur Verfügung gestellter Beleg) mit folgenden Angaben ergeben:
Die Buchungsbestätigung muss folgendes enthalten:
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Zuwendungsbescheinigungen für Geld- oder Sachspenden an die Kommune werden für Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes (siehe oben "Rechtsgrundlagen" anerkannt sind, ausgestellt.RechtsgrundlageAnträge / FormulareDie Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl. I S. 1333) bekanntgegeben. Zuständige MitarbeiterZugeordnete AbteilungenEnthalten in folgenden Kategorien |