Neues vom Stadtschreiber: Kuchenbacken an KarfreitagVon Hans-Benno Hauf Im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Groß-Gerau gibt das großherzogliche Kreisamt in Groß-Gerau am 11. April 1908 bekannt: „Durch mehrfache Klagen über überflüssige Hantierungen am Karfreitag, insbesondere über die durch das Kuchenbacken verursachte Störung dieses hohen Feiertags sind wir veranlasst, darauf hinzuweisen, daß das Kuchenbacken am Karfreitag, wenn und insoweit die einschlägigen Hantierungen sich als geräuschvolle oder öffentliche darstellen, das ist insoweit durch die mit dem Backen verbundenen Geschäftsverrichtungen die Feiertagsruhe gestört wird, nach § 366 Reichstrafgesetzbuchs und Art. 22 des Polizeistrafgesetzes untersagt ist.“ Und es hätte richtig teuer werden können, das Kuchenbacken am Karfreitag: Der tüchtigen Hausfrau aber auch dem fleißigen Bäcker drohte eine Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft bis zu vierzehn Tagen, falls Polizeidiener Heinrich Schmitt die Frevler an der öffentlichen Feiertagsruhe zur Anzeige gebracht hätte. In den Akten steht das nicht. Und überliefert ist solch ein Fall auch nicht. Das würde bestimmt heute noch im Ort erzählt. |