Neues vom Stadtschreiber: Ordnungsgeld

Von Hans-Benno Hauf

Wohl aus zuvor gemachter, leidiger Erfahrung beschließen (uffgesetzt undt bewilligt) am 27. Dezember 1601 der Ginsheimer Schultheiß und das Ortsgericht (in sitzendem erbar gerichdt) durchzugreifen. Gab es doch bei der Gemeindeversammlung (vergleichbar mit der heutigen Stadtverordnetenversammlung) der der freien, stimmberechtigten Dorfbürger des öfteren „gezänck und schlegerey“. In diesem Falle – und „so wegen solchens gezäncks“ vom „erbar gerichdt“ als „unrecht befunden“ - wurden den Streithähnen „jewedenn parthein“ ein Gulden Mainzer Währung als „straff“ auferlegt. Damit dieser Beschluss – die heutige Form wäre eine Satzung – Rechtskraft erfuhr, haben Schultheiß und Gerichtsmänner ihn in das Gerichtsbuch[1] eingetragen. Aufgehoben wurde die Strafvorschrift in den vergangenen vierhundertsechzehn Jahren bisher nicht. Und so müsste der Stadtsäckel heute eigentlich prall gefüllt sein.



[1] Original im Stadtarchiv Mainz

 
Klassische Ansicht

Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen