Neues vom Stadtschreiber: Ein alter Ehevertrag

Ein alter Ehevertrag [1]

Von Hans-Benno Hauf

und schriftliche „Eheberedung Paul Kaals, Metzger allier zu Ginnsheim,  seligen hinderlasenen  tugentsamen Wiettiben[2] Margrethen und Georg Hanners, eines jungen  bescheidenen Metzgergesellen, bürtig zu Ladenburg.“

In Gegenwart des Vaters von Georg Hammer und dem kurfürstlichen Mainzer Oberschultheis zu Astheim, Haßloch und Förster im Gundwald  Matthias Haeker  sowie dem Ginsheimer Pfarrer Nicolaus Gereumius[3], Schultheis Gauer, dem Hans Kahll, den Brüdern Cloß[4], Hans und Thomas Lauenheimer[5], Wendel[6]  Bender, Cloß Cloßmann, Martin Voltz und Michel Meurer wird der „eheliche Contract und heurath abgeredet, getheidigt und beschlossen und festgehalten, was beide neue Ehepartner in diese Verbindung „beyderseits beybringen[7]“.

Die Witwe bringt vier Kinder (Agnes, Philipp, Amann und ??) aus ihrer ersten Ehe mit. Diese sollen vom väterlichen Gut schon 400 Gulden voraus erhalten. Sollte die Mutter Margarethe sterben, dann sollen diese Kinder in Jahresfrist entweder Liegenschaften oder weiteres Bargeld aus ihres Vaters Besitz bekommen, was der Stiefvater nach seinem Belieben entscheiden kann.

Der zukünftige zweite Ehemann Georg Hanner gibt sofort als „Morgengab“[8] einhundert Gulden, sie lässt ihm nach der versprochenen „Wiederlag“ [9]-Vereinigung zweihundert Gulden zukommen. Dabei wird bedacht, dass auch er durch „Gottesschickung“ mit oder ohne Leibeserben zu Tode kommen könnte. Dann sollen die versprochene Morgengabe neben dem Kindesteil und die Widerlage dem Letztlebenden verbleiben. Sollten in dieser Ehe keine Kinder geboren werden, so soll dem Letztlebenden auch Georg zugebrachtes Gut gehören. Sollte es aber mit Gottes Segen Kinder in der neuen Ehe geben gehören alle Güter in eine „Kindschafft“, die auf jedes Kind verteilt wird. Und:

Sollten die Kinder einst heiraten, so sollen die Kinder aus erster und zweiter Ehe sogleich mit Gaben ausgesteuert werden.

Weil Hochzeiter und Hochzeiterin wie auch die meisten Zeugen „nicht schreiben können, auch sich keines siegels gebrauchen“ sind  Pfarrherr und Mainzer Oberschultheis „gebeten worden, zu underschreiben und mit ihren pietschafften[10] zu bedrucken“.

Geschehen zu Ginsheim, am „11. tag octobris anno Christi sechzehnhundert und siebenzehen“



[1] Ginsheimer Gerichtsbuch von 1592 Seite 256 R, Original im Stadtarchiv Mainz, übertragen von Pfarrer i.R.

   Heinrich Tischner, zusammengefasst von Dr. Hildegard Kastrup

[2] Wittwe

[3] Nikolaus Gerheum (Gereum, Geraum) , ev. Pfarrer von 1598 bis 1625, gestorben 7.9.1627 in Ginsheim

[4] auch Klos, von Nikolaus, im Mainzer Raum, Saarland und Rheinland verbreitet

[5] verschieden auch Laubenheimer geschrieben

[6] Kurzform von Wendelin

[7] einbringen

[8]Zuwendung an Geld oder Gütern, seinerzeit  im deutschen und österreichischen Recht verankert

[9] Widerlag, Mehrung des ehelichen Vermögens zur Witwensicherung

[10] Petschaften, Siegel aufdrücken.

 
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