Neues vom Stadtschreiber...Schulpflicht und Zeitgeist

von Hans-Benno Hauf

In einem Schreiben des Hessischen Kreisamtes Groß-Gerau vom 17. Dezember 1925 an die Bürgermeisterei Ginsheim weist die Behörde die Verwaltung an, den Vater eines blinden Schülers in einer Vernehmung auf Artikel 22 des Volksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921 zu belehren, den Sohn vor Vollendung seiner Schulpflicht in einer Blindenanstalt unterbringen zu müssen. Andernfalls könne er durch die Verhängung von Geldstrafen durch das Kreisschulamt hierzu ge-zwungen werden, denn nach dem Gesetz seien „Blinde und die ihnen gleich zu achtenden schwachsinnigen Kinder in einer Blindenanstalt unterzubringen, falls nicht in anderer Weise für ihre Erziehung in einer den besonderen Anforderungen entsprechenden Wei-se gesorgt ist.“ Und weiter heißt es: „Das Ergebnis der Vernehmung wollen Sie in einem Protokoll niederlegen und uns dies übersenden.“ Aus einer Bleistiftnotiz vom 21. Januar 1926 ist zu entnehmen, dass der tapfere Vater es wiederholt abgelehnt habe, Folge zu leisten.

 
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