Neues vom Stadtschreiber...Die Radfahrkarte

 

von Hans Benno-Hauf

Geboren: 13. März 1879; Gestalt: mittel; Haare: blond;  Augen: grau; Besondere Kennzeichen: keine!
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers: Rauch. Joh. IV. Gestempelt: Bürgermeisterei Ginsheim, Volksstaat Hessen. So liest sich die am 23. Juni 1921 im Hessischen Kreisamt Groß-Gerau unter Nr. 8787 ausgestellte offizielle Radfahrkarte, mit Stempelmarken im Wert von 25 Mark gültig gemacht. „Wer ein Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen will, hat dies dem für seinen Wohnort zu-ständigen Kreisamt schriftlich oder mündlich anzu-zeigen und die in Nr. 60 des Tarifs zum Urkunden-stempelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1910 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.“ So schreibt es die „Verordnung den Radfahrverkehr betreffend“ vom 6. Mai 1907 in der Fassung vom 28. Oktober 1919 vor.

Der Schlosser Johannes Rauch ist verpflichtet, die Radfahrkarte mit sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. Sein Fahrrad muss a) mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung, b) einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen und c) während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft, versehen sein. Auf die besonderen Pflichten eines Radfahrers wird Johannes Rauch bei Aushändigung der Radfahrkarte hingewiesen. So hat er seine Fahrgeschwindigkeit jederzeit so einzurichten, dass Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden und auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines Polizeibeamten sofort anzuhalten. Vor allem aber muss er stets so vorsichtig fahren, dass er das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten bringen kann. Dazu ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. Untersagt ist ihm auch das zwecklose oder belästigende Klingeln, das Umkreisen und ähnlichen Bewegungen von Menschen, Fuhrwerken und Tieren und das Wettfahren (nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern). Und aufpassen muss der Radfahrkartenbesitzer: Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungsvorschriften droht eine Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen.

 
Klassische Ansicht

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