Neues vom Stadtschreiber: Streitigkeiten unter Rheinmühlenbesitzernvon Hans-Benno Hauf Streitigkeiten unter Rheinmühlenbesitzern führten 1846 zu einem von dem Ginsheimer Pfarrer Wilhelm Waegner in den Akten des damaligen Vergleichsvereins dokumentierten und sehr interessanten nachfolgenden Schiedsspruch, zeigt dieser doch die Modalitäten auf, nach denen früher gemahlen wurde und die gemeinsamen Mühlenbesitzer dabei offenbar misstrauisch jeder sich einen eigenen Mühlburschen1 leisteten. Vergleich2 zwischen den Besitzern einer gemeinschaftlichen Rheinmühle Adam Silbermann, Johannes Reinheimer, Joseph Pfeiffer, Wilhelm Reinheimer Da wegen der Mahlgerechtigkeit zwischen den Obigen Irrungen entstanden waren, so kamen sie unter Vermittlung des Schiedsgerichts überein in Folgendem: 1. Es wird Fuhrweise gemahlen, die Fuhre zu 22 Malter3 gerechnet, Weizen zu 44 Zentner, Korn zu 40 Zentner. Keiner darf, wenn an ihm die Reihe des Mahlens ist, mehr aufschütten, ohne sich mit seinem Nachfolger zu verständigen, der alsdann so viel weniger für sich mahlen darf. 2. Wenn der Eine oder der Andere, sei es aus Mangel an Fruchtvorrat oder eines Mühlburschen, oder aus anderen Gründen, die Mühle, sofern an ihm die Reihe ist, zustellt, das heißt dieselbe nicht benutzt, so muß er bei einem Zeitverlust von 24 Stunden die halbe Fuhr weniger aufschütten und in diesem Verhältnis fort. 3. Die Kontrahenten kommen überein, daß sie besorgt sein wollen, daß die von dem einen oder anderen angenommenen Mühlburschen den sämtlichen Mitbesitzern der Mühle in allem, was recht ist, Folgsamkeit beweisen. Sollte einem Mühlburschen Untreue, Widersetzlichkeit oder Grobheit gegen einen Kontrahenten von diesem wiederholt bewiesen werden, so muß er sofort seines Dienstes entlassen werden. Ein entlassener Bursche darf von einem der anderen Kontrahenten nicht wieder sofort in Dienst genommen werden. W. Waegner, Adam Silbermann, Georg W. Roth, Wilhelm Reinheimer, Adam Schorr, Johann Joseph Pfeiffer, Johannes Reinheimer Quellen: |