Kindertagesstätte II "Schatzinsel"

Kindertagesstätte II "Schatzinsel" in Gustavsburg
 

Die Kindertagesstätte betreut Kinder ab einem Jahr in einer Krippengruppe und Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung in altersgemischten Gruppen. In der Einrichtung erwartet die Kinder eine angenehme Atmosphäre. Die Räumlichkeiten sind kindgerecht gestaltet mit vielen Möglichkeiten zur Eigenaktivität und Bewegung. Die Raumgestaltung ist darauf ausgelegt, Interesse und Neugier zu wecken, und zum Spielen, Gestalten und Experimentieren anzuregen. Sie bietet den Kindern vielfältige Spiel- und Betätigungsanreize um zu lernen und Gelegenheit das Zusammenleben in der Gemeinschaft zu üben.

Die pädagogischen Mitarbeiter bauen eine kontinuierliche Beziehung zu den Kindern auf. Sie spielen mit den Kindern, beobachten deren Entwicklung und machen entwicklungsangepasste Angebote.

Die Schwerpunkte liegen in der Förderung der Sprache und der Bewegung sowie der sozialen Fähigkeiten und der sozialen Integration. Dies ist besonders wichtig, da in dem Kindergarten verschiedene Altersgruppen, Kulturen und Sprachen aufeinander treffen und die Kinder darauf sensibilisiert werden sollen. So kann jeder seinen Platz in dieser bunten Gemeinschaft finden, denn jedes Kind ist wichtig und darf dazugehören, ob groß oder klein, Junge oder Mädchen, deutsch oder anderssprachig, behindert oder nichtbehindert.


Betreuungs- und Schließzeiten

Folgende Betreuungs- und Schließzeiten sind in der Kindertagesstätte zu beachten.


Die Kita bietet Ihnen folgende Betreuungszeiten an:

  • Krippengruppe (1 - 3 Jahre):
        • 6.55 Uhr bis 14.00 Uhr (mit Mittagessen)
  • Kindergartengruppe (3 - 6 Jahre):
        • 7.55 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Mittagessen)
        • 6.55 Uhr bis 14.00 Uhr (mit Mittagessen)

    Die Kita hat folgende Schließzeiten:

    • 31. Januar 2024 - Planungstag
    • 12. Februar 2024 - Rosenmontag
    • 19. März 2024 - Planungstag
    • 10. Mai 2024 - Brückentag
    • 13. Mai 2024 - Brückentag
    • 31. Mai 2024 - Brückentag        
    • 29. Juli - 9. August 2024 - Sommerferien
    • 27. Dezember 2024 - 1. Januar 2025 - Winterschließzeit


    Kita als Familienzentrum

    Die Kita II "Schatzinsel" versteht sich auch als Familienzentrum. Leistungen und Angebote des Familienzentrums können auf folgender Seite eingesehen werden:



    Neugierig geworden?

    Für ein Gespräch oder vor einem Besuch rufen Sie einfach an und vereinbaren einen Termin. Das Team der Kita nimmt sich gerne Zeit für Ihr Anliegen.


    Kita als berufliche Wirkungsstätte

    Haben Sie Interesse bei uns zu arbeiten? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

    Fachbereichsleiter Gregor Anger steht für Fragen unter E-Mail (anger@gigu.de) oder der Rufnummer 06144/20-200 zur Verfügung.


    / Geburt im Ausland beurkunden lassen

    Leistungsbeschreibung

    Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.

    Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

    Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


    Beantragung online

    • Für die Beantragung online nutzen Sie diesen Online-Link: Geburtsurkunden
    • Dazu ein wichtiger Hinweis: Bitte klicken Sie auf Seite 5 der Anforderung unter „Anforderungsberechtigt als“ immer "SONSTIGES" an und laden Sie auf Seite 7 unter „Anlage“ Ihren Personalausweis/­Pass hoch.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person

    • ihren Wohnsitz hat oder
    • ihren Wohnsitz zuletzt hatte oder
    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Kann die Zuständigkeit nicht über diese Punkte ermittelt werden, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


    Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. 

    Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

    Voraussetzungen

    Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

    • deutsche Staatsangehörige
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

    Antragsberechtigte sind

    • die einzutragende Person selbst
    • deren Eltern
    • deren Kinder
    • der oder die Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis

    Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

    Welche Gebühren fallen an?

    Wenn ein hessisches Standesamt zuständig ist:

    • Beurkundung im Geburtenregister: 47,00 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. Ggf. erhöht sich die Gebühr, wenn weitere Urkunden zu prüfen sind.
    • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6 Euro), sofern die Gemeinde durch Satzung keine Abweichende Gebühr festgesetzt hat.

    Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

    Nimmt das Standesamt I in Berlin die Beurkundung vor, fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. 
     

    Rechtsgrundlage

    Bemerkungen

    Weiterführende Informationen:

    Zuständige Mitarbeiter

     
    Klassische Ansicht

    Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen