Kindertagesstätten (Kitas)

Die Stadt Ginsheim-Gustavsburg ist Träger von insgesamt neun Kindertagesstätten (Kitas) mit bis zu 800 Plätzen. Hier finden Familien mit Kindern im Alter von einem Jahr bis zum Ende der Grundschulzeit Betreuung mit unterschiedlichen Platzangeboten zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die vielfältigen Bildungsanregungen und Angebote durch die pädagogischen Fachkräfte auf der Grundlage des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans und die Zusammenarbeit mit den Eltern vom ersten Tag an unterstützen und begleiten die individuelle Entwicklung der Kinder.


Betreuungszeiten

Die Betreuungszeiten sind in den einzelnen Kindertagesstätten (Kitas) dem Bedarf angepasst. Informationen dazu finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Kitas.

In den hessischen Sommerferien bleiben alle Kitas 2 Wochen geschlossen. In der Regel sind dies die dritte und vierte Ferienwoche. Während der Schließung im Sommer gibt es in verschiedenen Kitas eine Notbetreuung.

Zusätzlich gibt es pädagogische Fortbildungstage für das Kita-Personal, an denen ebenfalls keine Kinderbetreuung stattfindet. Die Schließzeiten könnnen ebenfalls auf den jeweiligen Internet-Seiten der einzelnen Kitas entnommen werden. Ebenfalls sind weitere Schließzeiten der Kitas der gegenwärtig gültigen Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten (siehe unten) zu entnehmen.


Gebühren

Die Kindergartengebühr entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührensatzung (siehe unten).

Das Mittagessen kostet zur Zeit:

  • 5,00 € für Kinder ab 3 Jahren

Zukaufbons: Es besteht die Möglichkeit nach vorheriger Anmeldung Betreuungsstunden und Mittagessen hinzuzukaufen. Die Zukaufbons erhalten Sie in den Bürgerbüros.

Zur Zeit kostet eine Zukaufsstunde:

  • 4,00 € für Kinder ab 3 Jahren
  • 6,00 € für Kinder unter 3 Jahren


Integrationsplätze

In den Kindertagesstätten (Kitas) der Stadt Ginsheim-Gustavsburg werden auch Kinder mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen aufgenommen. Den besonderen Bedürfnissen dieser Kinder versuchen wir durch die Verringerung der Kinderzahl in der Gruppe und eine bessere Personalausstattung entgegen zu kommen.

Wenn bei Ihrem Kind eine Entwicklungsverzögerung oder eine Behinderung festgestellt wurde, können wir als Träger der Kitas zusammen mit Ihnen als Eltern einen Integrationsplatz beantragen. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen ein Gespräch vor der Aufnahme Ihres Kindes in der Kitas, um mit Ihnen über Ihr Kind zu sprechen und Ihnen Näheres zum Integrationsplatz zu erklären.


/ Partnerschaft und Familie / Kinderbetreuung / Kindertageseinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).

Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Welche Gebühren fallen an?

Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

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