Kinder- und Jugendbüro

Kinder- und Jugendbüro im Jugendhaus Ginsheim
Hier finden Kinder und Jugendliche Ansprechpartner und Freizeitangebote.
 

Arbeit des Kinder- und Jugendbüros

Das Kinder- und Jugendbüro (KiJu) der Stadt Ginsheim-Gustavsburg hat den Auftrag, aktiv einen Beitrag bei der produktiven Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen in Ginsheim-Gustavsburg zu leisten.

Das Angebot wird in der Praxis in sechs Handlungsfeldern umgesetzt:

  • offene Arbeit mit Kindern der Schulklassen 1 bis 5 in beiden Stadtteilen
  • offene Arbeit mit Jugendlichen ab Schulklasse 5 in beiden Stadtteilen
  • Ferienprogramm während der hessischen Schulferien für Besucher*innen der Schulklassen 1 bis 7
  • themenbezogene Projektarbeit (Sport, Kultur, Beratung, u. a.)
  • Netzwerkarbeit und Kooperationen mit anderen Akteuren im Feld der schulischen und außerschulischen Jugendarbeit
  • Veranstaltungen und Events

Personell wird diese Arbeit in Konzeption, Organisation, Verwaltung und Umsetzung von einem Team von hauptamtlichen Mitarbeiter*innen geleistet, unterstützt durch mehrere Honorarkräfte. Die Öffnungszeiten in beiden Kinder- und Jugendhäusern werden jeweils von zwei Kräften des Kinder- und Jugendbüros gewährleistet, die mit den Besucher*innen zusammen auch Ausflüge und Projekte außerhalb des offenen Programms planen. So werden die täglichen Angebote durch spezielle Highlights wie zum Beispiel Ausflüge, Übernachtungen, Grillnachmittage, Besuche von und Teilnahme an Sport-Events, selbst veranstaltete Turniere und vieles mehr ergänzt.

Um jungen Menschen den Übergang von der Schule zum Berufsleben zu vereinfachen, bietet das Kinder- und Jugendbüro Beratungsmöglichkeiten an. Jugendliche haben die Möglichkeit, Hilfen beim Erstellen von Bewerbungen zu erhalten und die Gelegenheit, offene Fragen zum Einstieg ins Berufsleben zu stellen.


Leistungsbeschreibung

Formen der Kindertagesbetreuung sind

  • Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -horte, altersübergreifende Tageseinrichtungen) und
  • Kindertagespflege.

Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung steht im Zentrum einer verlässlichen Kinderbetreuung, die es Eltern ermöglicht, Familie und Beruf zu vereinbaren. Um Kinder möglichst früh optimal fördern zu können, hat das Land Hessen einen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 - 10 Jahren entwickelt, der eine bessere Vernetzung aller Bildungs- und Lernorte für Kinder vorsieht und aufeinander aufbauende und aneinander anschließende Bildungsinhalte, -ziele und Organisation von Bildung konzipiert.

Die Fördermaßnahmen des Landes Hessen werden seit dem 01.01.2014 im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch in der durch das Hessische Kinderförderungsgesetz geänderten Fassung zusammengefasst und teilweise neu geregelt.

Die Regelungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung im HKJGB umfassen:

  • Tageseinrichtungen für Kinder (§ 32 HKJGB)
  • die Kindertagespflege (§ 32a HKJGB)
  • die Fachberatungen im Kontext BEP und Schwerpunkt-Kitas
  • Fachdienste Tagespflege (§ 32b HKJGB)
  • die Beitragsfreistellung im 3. Kindergartenjahr (§ 32c HKJGB)
  • die sog. „Kleine Bauförderung“ (§ 32d HKJGB)

Welche Gebühren fallen an?

Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren.

Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen:

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