Heiraten

Heiraten in Ginsheim-Gustavsburg
 

Anmeldung einer Eheschließung

Die Anmeldung kann beim Standesamt Ginsheim-Gustavsburg erfolgen, wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz in Ginsheim-Gustavsburg hat. Eine Heirat ist auch bei einem anderen Standesamt im Bundesgebiet möglich.

Da das Standesamt genaue Angaben über Ihre Person benötigt, wird in einem Telefongespräch individuell mit Ihnen geklärt, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.


Trauungen in den Rathäusern

Termine für Trauungen im Rathaus Ginsheim und im Rathaus Gustavsburg sind von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 11.30 Uhr möglich.


Trauungen in der Rheinschiffsmühle Ginsheim

Trauungen sind in den Frühjahrs- und Sommermonaten an ausgewählten Freitagen zwischen 9.30 Uhr und 11.30 Uhr in der Rheinschiffsmühle möglich.

  • Freitag, 3. Mai 2024
  • Freitag, 7. Juni 2024
  • Freitag, 5. Juli 2024
  • Freitag, 2. August 2024
  • Freitag, 6. September 2024
  • Freitag, 11. Oktober 2024


Trauungen im Ginsheimer Heimatmuseum

Trauungen sind in den Frühjahrs- und Sommermonaten an ausgewählten Tagen zwischen 9.15 Uhr und 11.30 Uhr in dem Heimatmuseum möglich:

  • Samstag, 15. Juni 2024
  • Samstag, 13. Juli 2024
  • Samstag, 17. August 2024
  • Samstag, 14. September 2024


Gebühren für Trauungen

  • Gebühr für Prüfung der Ehefähigkeit: 47,00 Euro, bei Beachtung ausländischen Rechts: 70,50 Euro.
  • Gebühr für Trauungen in den Rathäusern von montags bis freitags: 47,00 Euro.
  • Für Trauungen außerhalb des Rathauses fallen zusätzliche Gebühren an. Darüber informiert Sie das Standesamt.
  • Weitere Kosten können noch anfallen, z. B. für die Ausstellung von Urkunden.


Kontakt

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich mit den Mitarbeitern in Verbindung setzen:

  • Frau Sohnrey - 06134/585-378
  • Frau Luger - 06134/585-379

/ Namensrecht

Leistungsbeschreibung

In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:

  • infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • nach Annahme als Kind,
  • nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
  • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
  • infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).

Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..

Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
 

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. 

Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 21,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 28,00 Euro und 560,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 28,00 Euro und 1.680,00 Euro.

Rechtsgrundlage

Zuständige Mitarbeiter

 
Klassische Ansicht

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