Heiraten

Heiraten in Ginsheim-Gustavsburg
 

Anmeldung einer Eheschließung

Die Anmeldung kann beim Standesamt Ginsheim-Gustavsburg erfolgen, wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz in Ginsheim-Gustavsburg hat. Eine Heirat ist auch bei einem anderen Standesamt im Bundesgebiet möglich.

Da das Standesamt genaue Angaben über Ihre Person benötigt, wird in einem Telefongespräch individuell mit Ihnen geklärt, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.


Trauungen in den Rathäusern

Termine für Trauungen im Rathaus Ginsheim und im Rathaus Gustavsburg sind von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 11.30 Uhr möglich.


Trauungen in der Rheinschiffsmühle Ginsheim

Trauungen sind in den Frühjahrs- und Sommermonaten an ausgewählten Freitagen zwischen 9.30 Uhr und 11.30 Uhr in der Rheinschiffsmühle möglich.

  • Freitag, 3. Mai 2024
  • Freitag, 7. Juni 2024
  • Freitag, 5. Juli 2024
  • Freitag, 2. August 2024
  • Freitag, 6. September 2024
  • Freitag, 11. Oktober 2024


Trauungen im Ginsheimer Heimatmuseum

Trauungen sind in den Frühjahrs- und Sommermonaten an ausgewählten Tagen zwischen 9.15 Uhr und 11.30 Uhr in dem Heimatmuseum möglich:

  • Samstag, 15. Juni 2024
  • Samstag, 13. Juli 2024
  • Samstag, 17. August 2024
  • Samstag, 14. September 2024


Gebühren für Trauungen

  • Gebühr für Prüfung der Ehefähigkeit: 47,00 Euro, bei Beachtung ausländischen Rechts: 70,50 Euro.
  • Gebühr für Trauungen in den Rathäusern von montags bis freitags: 47,00 Euro.
  • Für Trauungen außerhalb des Rathauses fallen zusätzliche Gebühren an. Darüber informiert Sie das Standesamt.
  • Weitere Kosten können noch anfallen, z. B. für die Ausstellung von Urkunden.


Kontakt

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich mit den Mitarbeitern in Verbindung setzen:

  • Frau Sohnrey - 06134/585-378
  • Frau Luger - 06134/585-379

/ Geburt / Nach der Geburt / Förderung von Familien mit Mehrlingskindern (ab Drillingen) - Ehrenpatenschaft durch den Hessischen Ministerpräsidenten

Leistungsbeschreibung

Die Geburt von Mehrlingen stellt Familien vor besondere Herausforderungen: Die Versorgung und Beaufsichtigung von Säuglingen und Kleinkindern ist für die betroffenen Familien zumeist ohne Unterstützung kaum zu bewältigen. So können auch zusätzliche Mittel den Eltern in dieser besonderen Lebensphase helfen, den Alltag zu bewältigen und die Kinder zu fördern. So können sie kleine Anschaffungen tätigen oder in der Zeit nach der Geburt ggf. zur kurzfristigen Entlastung Helferinnen und Helfer engagieren.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Hessen übernimmt im Falle einer Mehrlingsgeburt (ab Drillingsgeburten) die Ehrenpatenschaft für Kinder, deren Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt der Geburt und des Antrages ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben. Das Land Hessen gewährt im Rahmen der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel der Familie auf Grund der Patenschaft Zuwendungen in folgender Höhe:

  • im ersten Lebensjahr 105,00 Euro monatlich,
  • im zweiten Lebensjahr 50,00 Euro monatlich,
  • im dritten Lebensjahr 50,00 Euro monatlich,
  • zum vierten Geburtstag 155,00 Euro einmalig,
  • zum fünften Geburtstag 155,00 Euro einmalig,
  • zum sechsten Geburtstag 155,00 Euro einmalig und
  • zur Einschulung einmalig 155,00 Euro.

Es handelt sich dabei um freiwillige staatliche Leistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen und weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. 

Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular (bei Ortsangabe unter dem Reiter "Formulare")
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person und der Kinder
  • Nachweis des Personensorgerechts bei anderen als den leiblichen Eltern
  • Nachweis der Einschulung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt zu stellen. Bei nach Ablauf der Jahresfrist gestellten Anträgen werden die Zuwendungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Hessischen Staatskanzlei.

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Zuständige Mitarbeiter

 
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