Heiraten

Heiraten in Ginsheim-Gustavsburg
 

Anmeldung einer Eheschließung

Die Anmeldung kann beim Standesamt Ginsheim-Gustavsburg erfolgen, wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz in Ginsheim-Gustavsburg hat. Eine Heirat ist auch bei einem anderen Standesamt im Bundesgebiet möglich.

Da das Standesamt genaue Angaben über Ihre Person benötigt, wird in einem Telefongespräch individuell mit Ihnen geklärt, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.


Trauungen in den Rathäusern

Termine für Trauungen im Rathaus Ginsheim und im Rathaus Gustavsburg sind von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 11.30 Uhr möglich.


Trauungen in der Rheinschiffsmühle Ginsheim

Trauungen sind in den Frühjahrs- und Sommermonaten an ausgewählten Freitagen zwischen 9.30 Uhr und 11.30 Uhr in der Rheinschiffsmühle möglich.

  • Freitag, 3. Mai 2024
  • Freitag, 7. Juni 2024
  • Freitag, 5. Juli 2024
  • Freitag, 2. August 2024
  • Freitag, 6. September 2024
  • Freitag, 11. Oktober 2024


Trauungen im Ginsheimer Heimatmuseum

Trauungen sind in den Frühjahrs- und Sommermonaten an ausgewählten Tagen zwischen 9.15 Uhr und 11.30 Uhr in dem Heimatmuseum möglich:

  • Samstag, 15. Juni 2024
  • Samstag, 13. Juli 2024
  • Samstag, 17. August 2024
  • Samstag, 14. September 2024


Gebühren für Trauungen

  • Gebühr für Prüfung der Ehefähigkeit: 47,00 Euro, bei Beachtung ausländischen Rechts: 70,50 Euro.
  • Gebühr für Trauungen in den Rathäusern von montags bis freitags: 47,00 Euro.
  • Für Trauungen außerhalb des Rathauses fallen zusätzliche Gebühren an. Darüber informiert Sie das Standesamt.
  • Weitere Kosten können noch anfallen, z. B. für die Ausstellung von Urkunden.


Kontakt

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich mit den Mitarbeitern in Verbindung setzen:

  • Frau Sohnrey - 06134/585-378
  • Frau Luger - 06134/585-379

/ Nachbeurkundung einer Eheschließung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutsch-land nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen. 
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Die Nachbeurkundung hat aber Vorteile: 
•    Sie können sich jederzeit eine Eheurkunde ausstellen lassen (z.B. wenn Ihre ausländische Urkunde verloren geht).
•    Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde. Dies erleichtert den Umgang mit Behörden und anderen Einrich-tungen.
•    Sie brauchen in Zukunft keine Übersetzungen und Beglaubigun-gen Ihrer ausländischen Urkunde mehr.
 

Teaser

Sie besitzen zum aktuellen Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit, haben im Ausland geheiratet und möchten Ihre Eheschließung in Deutschland beurkunden lassen? Sie können Ihre Eheschließung auch beurkunden lassen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

Verfahrensablauf

Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erfor-derlich:

  • Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsan-gehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beur-kundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
  • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintra-gung eine Eheurkunde aus.
     

An wen muss ich mich wenden?

  • Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
  • Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.

Voraussetzungen

Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden be-sitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, hei-matlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
  • Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsan-gehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen ange-hört, durchgeführt.
  • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeit-punkt der Antragstellung maßgebend.
  • Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
  • Antragsberechtigt sind:
    • Die Ehegatten
    • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
       

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Be-glaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostil-le) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standes-ämtern der Geburtsorte
  • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
  • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige aus-ländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deut-sche Auslandsvertretung
    • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im In-land vereidigte Übersetzer
  • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörig-keitsausweis
  • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspart-nerschaften
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Ehe-schließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. zum Beispiel Eheurkun-den, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollstän-dig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
  • Weitere Unterlagen
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
       

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach den Vorgaben der Bundesländer.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung
     

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Was sollte ich noch wissen?

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

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