Feuerbestattungen

Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt. Hier erfolgt nach der Einäscherung des Verstorbenen die Beisetzung der Aschereste in einer fest verschlossenen Urne. 

Auch für Urnen gilt in Hessen der Bestattungszwang auf Friedhöfen. Das Gesetz über die Feuerbestattung schreibt vor der Einäscherung eine zweite amtliche Leichenschau vor.


Urnenwahlgräber

Die Lage eines Urnenwahlgrabes kann aus den verfügbaren Grabplätzen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt werden. Wählbar ist auch die Anzahl der Grabstellen. Es werden zwei- und dreistellige Urnenwahlgrabstätten angeboten.

Der Nutzungsberechtigte erhält das ausschließliche Nutzungsrecht an der ausgewählten Grabstelle durch die eigene Person, seine Angehörigen und Rechtsnachfolger. Die Nutzungsdauer beträgt 40 Jahre.


Urnenreihengräber

Urnenreihengräber sind Reihengrabstätten, die auf dafür vorgesehenen Flächen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.

Eine Auswahl der Grablage durch die Angehörigen sowie eine Weiterführung der Reihengrabstätte über die Ruhezeit hinaus ist daher nicht möglich. Reservierungen für Ehepartner sind ebenfalls nicht möglich.
Nach Ablauf der 25-jährigen Ruhezeit werden die Gräber eingeebnet.


Urnennischen

Urnen können nicht nur in Erdgräbern sondern auch in Urnenwänden beigesetzt werden. Hier stehen jeweils Urneneinzelnischen und Urnendoppelnischen zur Verfügung. Die Kosten für die Abdeckplatte sind in der Gebühr enthalten.

Für Einzelnischen gelten sinngemäß die Vorschriften für Urnenreihengräber. Die Dauer für die Nutzung der Doppelnischen beträgt grundsätzlich 40 Jahre.


Urnengemeinschaftsanlage

In der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Ginsheim werden einstellige Urnengräber und Vorsorgegräber angeboten. Die Beisetzungsstellen gibt die Friedhofsverwaltung vor.

Auf den vorhandenen Stellen besteht die Möglichkeit, die Daten der Verstorbenen anzugeben. Die Schrifttafeln werden zur Verfügung gestellt und sind - ebenso wie die Kosten für den Pflegeaufwand der Anlage - in der Gebühr enthalten.


Gebühren

Die Gebühren können folgender Gebührenliste (>> zum PDF) entnommen werden.


Kontakt 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung:

Leistungsbeschreibung

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Die Mitarbeiter des Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Ginsheim-Gustavsburg informiert über Bestattungen und begleitet diese.

Weitere Informationen zu Friedhöfen, Bestattungen und Grabformen sind hier erhältlich.

Zusätzlich sind dort folgende Anträge erhältlich:
  • Antrag auf Umbettung
  • Auftrag einer Bestattung
  • Antrag: Erklärung im Falle meines Todes

Nur für Gewerbetreibende:
  • Grabmalsantrag
  • Haftungserklärung für Steinmetze
  • Antrag Zulassungskarte

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.

Rechtsgrundlage

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