Erdbestattungen


Wahlgräber

Auf beiden Friedhöfen werden ein-, zwei- und dreistellige Wahlgräber angeboten. Die Nutzungszeit beträgt zunächst 40 Jahre und kann in der Regel auf maximal 80 Jahre insgesamt verlängert werden.

In einer einstelligen Wahlgrabstätte können ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Erst wenn die 25-jährige Ruhezeit abgelaufen ist, kann in dieser Grabstelle eine neue Sargbestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte gilt im Todesfall für die eigene Person, ihre Angehörigen und Rechtsnachfolger.


Reihengräber

Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Erst im Todesfall ist eine Inanspruchnahme der Gräber möglich. Die Grablage kann von den Angehörigen nicht ausgewählt werden. Die Grabstätten teilt die Friedhofsverwaltung zu. Nach Ablauf der 25-jährigen Ruhezeit werden die Reihengräber eingeebnet.


Rasengräber

Rasengräber werden sowohl als Reihengräber als auch als ein- oder mehrstellige Wahlgräber angeboten. Die Fläche wird als einheitliche Rasenfläche gestaltet und von der Gemeinde gepflegt.

Die Daten der Verstorbenen werden auf einer ebenerdigen Grabplatte auf der Grabstelle hinterlegt. Die Größe der Grabplatte ist festgelegt. Zudem besteht die Möglichkeit, Grabschmuck, Blumen oder ähnliches am Kopfende auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abzustellen.


Vorsorgegräber

Es können alle Grabarten - mit Ausnahme der Reihengrabstätten - als Vorsorgegräber zu Lebzeiten bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Hinsichtlich der Grabgestaltung und Grabpflege gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorgaben.


Gebühren

Die Gebühren können folgender Gebührenliste (>> zum PDF) entnommen werden.


Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung:

/ Sterbefall und Nachlass / Todesfall / Sterbefall anzeigen

Leistungsbeschreibung

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3.  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

An wen muss ich mich wenden?

Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. 

Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Hessen-Finder.

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