Erdbestattungen


Wahlgräber

Auf beiden Friedhöfen werden ein-, zwei- und dreistellige Wahlgräber angeboten. Die Nutzungszeit beträgt zunächst 40 Jahre und kann in der Regel auf maximal 80 Jahre insgesamt verlängert werden.

In einer einstelligen Wahlgrabstätte können ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Erst wenn die 25-jährige Ruhezeit abgelaufen ist, kann in dieser Grabstelle eine neue Sargbestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte gilt im Todesfall für die eigene Person, ihre Angehörigen und Rechtsnachfolger.


Reihengräber

Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Erst im Todesfall ist eine Inanspruchnahme der Gräber möglich. Die Grablage kann von den Angehörigen nicht ausgewählt werden. Die Grabstätten teilt die Friedhofsverwaltung zu. Nach Ablauf der 25-jährigen Ruhezeit werden die Reihengräber eingeebnet.


Rasengräber

Rasengräber werden sowohl als Reihengräber als auch als ein- oder mehrstellige Wahlgräber angeboten. Die Fläche wird als einheitliche Rasenfläche gestaltet und von der Gemeinde gepflegt.

Die Daten der Verstorbenen werden auf einer ebenerdigen Grabplatte auf der Grabstelle hinterlegt. Die Größe der Grabplatte ist festgelegt. Zudem besteht die Möglichkeit, Grabschmuck, Blumen oder ähnliches am Kopfende auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abzustellen.


Vorsorgegräber

Es können alle Grabarten - mit Ausnahme der Reihengrabstätten - als Vorsorgegräber zu Lebzeiten bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Hinsichtlich der Grabgestaltung und Grabpflege gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorgaben.


Gebühren

Die Gebühren können folgender Gebührenliste (>> zum PDF) entnommen werden.


Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung:

/ Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (Ehename)

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung müssen Sie entscheiden, welche Namen Sie und Ihr Verlobter/Ihre Verlobte in der Ehe führen möchten. Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder die zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen beibehalten. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen).

Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur einer der Namen dem Ehenamen angefügt oder vorangestellt werden. Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später – hierfür gibt es keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Ein angefügter oder vorangestellter Name kann auch während der Ehe wieder abgelegt werden.

Während des Bestehens der Ehe kann der Ehename nicht widerrufen werden.

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Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


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Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

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