Erdbestattungen


Wahlgräber

Auf beiden Friedhöfen werden ein-, zwei- und dreistellige Wahlgräber angeboten. Die Nutzungszeit beträgt zunächst 40 Jahre und kann in der Regel auf maximal 80 Jahre insgesamt verlängert werden.

In einer einstelligen Wahlgrabstätte können ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Erst wenn die 25-jährige Ruhezeit abgelaufen ist, kann in dieser Grabstelle eine neue Sargbestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte gilt im Todesfall für die eigene Person, ihre Angehörigen und Rechtsnachfolger.


Reihengräber

Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Erst im Todesfall ist eine Inanspruchnahme der Gräber möglich. Die Grablage kann von den Angehörigen nicht ausgewählt werden. Die Grabstätten teilt die Friedhofsverwaltung zu. Nach Ablauf der 25-jährigen Ruhezeit werden die Reihengräber eingeebnet.


Rasengräber

Rasengräber werden sowohl als Reihengräber als auch als ein- oder mehrstellige Wahlgräber angeboten. Die Fläche wird als einheitliche Rasenfläche gestaltet und von der Gemeinde gepflegt.

Die Daten der Verstorbenen werden auf einer ebenerdigen Grabplatte auf der Grabstelle hinterlegt. Die Größe der Grabplatte ist festgelegt. Zudem besteht die Möglichkeit, Grabschmuck, Blumen oder ähnliches am Kopfende auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abzustellen.


Vorsorgegräber

Es können alle Grabarten - mit Ausnahme der Reihengrabstätten - als Vorsorgegräber zu Lebzeiten bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Hinsichtlich der Grabgestaltung und Grabpflege gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorgaben.


Gebühren

Die Gebühren können folgender Gebührenliste (>> zum PDF) entnommen werden.


Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung:

/ Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. 
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
 

An wen muss ich mich wenden?

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes der/s deutschen Partnerin oder Partners zuständig. Dort können Ausländer/innen auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erhalten, um das diese sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. 

Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren variiert je nach Gebührenordnung. 

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Eheschließung" im Hessen-Finder.

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