Grab- & Bestattungsformen

Einige Fragen tauchen bei Bestattungen auf. Hier finden Sie eine Auflistung von Informationen zu dem Thema:


Abschiedsraum

In den Trauerhallen beider Friedhöfe steht ein gesonderter Abschiedsraum zur Verfügung, der gegen eine Gebühr genutzt werden kann.


Anmeldung

Die Anmeldung einer Bestattung erfolgt bei der Friedhofsverwaltung durch die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen. Die Friedhofsverwaltung vergibt die Beerdigungstermine.


Anonyme Bestattungen

Für anonyme Bestattungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Naturgemäß unterbleibt jedoch eine Kennzeichnung und Pflege der Grabstelle.


Erklärung für den Todesfall

Im Sinne der Vorsorgeplanung bietet die Friedhofsverwaltung die Möglichkeit an, formlose Erklärungen aufzunehmen, um dadurch schon zu Lebzeiten die Bestattungsmodalitäten selbst regeln zu können. Die schriftlichen Erklärungen können bei der Friedhofsverwaltung direkt hinterlegt werden.


Grabpflege

Mit der Übernahme einer Grabstätte verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, eine angemessene Pflege für die Dauer der Nutzungszeit sicherzustellen. Die Grabpflege kann durch Angehörige oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner erfolgen. Dies gilt auch für Vorsorgegräber. Für die Urnengemeinschaftsanlage und die Rasengräber wird die Grabpflege von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Kosten sind mit der Grabgebühr abgegolten.


Ruhezeit

Die Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem der Sarg oder die Urne in der Grabstätte verbleibt. Sie beginnt mit dem Tag der Bestattung und beträgt für alle Bestattungsformen 25 Jahre. Bei verstorbenen Kindern unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.


Umbettung

Umbettungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Durchführung informieren Sie sich bitte rechtzeitig vorab bei der Friedhofsverwaltung.


Vorsorge

Vorsorgevereinbarungen können unter anderem bei der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, An der Festeburg 33, 60389 Frankfurt am Main, Tel. 069.904787-0, www.grabpflege-
hessen-thueringen.de, und bei verschiedenen Bestattungsinstituten abgeschlossen werden.


Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen zur Verfügung:

  • Friedhof Ginsheim: Frau Luger - Tel. 06134/585-379
  • Friedhof Gustavsburg: Frau Sohnrey - Tel. 06134/585-378

/ Geburt / Vor der Geburt / Anzeige einer Hausgeburt

Leistungsbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. 

Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
    • oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
    • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
    • Geburtsurkunde des Vaters
    • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

Welche Gebühren fallen an?

Gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Rechtsgrundlage

Online-Verfahren

Zuständige Mitarbeiter

 
Klassische Ansicht

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