Grab- & Bestattungsformen

Einige Fragen tauchen bei Bestattungen auf. Hier finden Sie eine Auflistung von Informationen zu dem Thema:


Abschiedsraum

In den Trauerhallen beider Friedhöfe steht ein gesonderter Abschiedsraum zur Verfügung, der gegen eine Gebühr genutzt werden kann.


Anmeldung

Die Anmeldung einer Bestattung erfolgt bei der Friedhofsverwaltung durch die Angehörigen oder das Bestattungsunternehmen. Die Friedhofsverwaltung vergibt die Beerdigungstermine.


Anonyme Bestattungen

Für anonyme Bestattungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Naturgemäß unterbleibt jedoch eine Kennzeichnung und Pflege der Grabstelle.


Erklärung für den Todesfall

Im Sinne der Vorsorgeplanung bietet die Friedhofsverwaltung die Möglichkeit an, formlose Erklärungen aufzunehmen, um dadurch schon zu Lebzeiten die Bestattungsmodalitäten selbst regeln zu können. Die schriftlichen Erklärungen können bei der Friedhofsverwaltung direkt hinterlegt werden.


Grabpflege

Mit der Übernahme einer Grabstätte verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, eine angemessene Pflege für die Dauer der Nutzungszeit sicherzustellen. Die Grabpflege kann durch Angehörige oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner erfolgen. Dies gilt auch für Vorsorgegräber. Für die Urnengemeinschaftsanlage und die Rasengräber wird die Grabpflege von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Kosten sind mit der Grabgebühr abgegolten.


Ruhezeit

Die Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem der Sarg oder die Urne in der Grabstätte verbleibt. Sie beginnt mit dem Tag der Bestattung und beträgt für alle Bestattungsformen 25 Jahre. Bei verstorbenen Kindern unter 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.


Umbettung

Umbettungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Durchführung informieren Sie sich bitte rechtzeitig vorab bei der Friedhofsverwaltung.


Vorsorge

Vorsorgevereinbarungen können unter anderem bei der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, An der Festeburg 33, 60389 Frankfurt am Main, Tel. 069.904787-0, www.grabpflege-
hessen-thueringen.de, und bei verschiedenen Bestattungsinstituten abgeschlossen werden.


Kontakt

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen zur Verfügung:

  • Friedhof Ginsheim: Frau Luger - Tel. 06134/585-379
  • Friedhof Gustavsburg: Frau Sohnrey - Tel. 06134/585-378

/ Geburt im Ausland beurkunden lassen

Leistungsbeschreibung

Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Beantragung online

  • Für die Beantragung online nutzen Sie diesen Online-Link: Geburtsurkunden
  • Dazu ein wichtiger Hinweis: Bitte klicken Sie auf Seite 5 der Anforderung unter „Anforderungsberechtigt als“ immer "SONSTIGES" an und laden Sie auf Seite 7 unter „Anlage“ Ihren Personalausweis/­Pass hoch.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person

  • ihren Wohnsitz hat oder
  • ihren Wohnsitz zuletzt hatte oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat

Kann die Zuständigkeit nicht über diese Punkte ermittelt werden, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg


Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. 

Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die einzutragende Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

Welche Gebühren fallen an?

Wenn ein hessisches Standesamt zuständig ist:

  • Beurkundung im Geburtenregister: 47,00 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. Ggf. erhöht sich die Gebühr, wenn weitere Urkunden zu prüfen sind.
  • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6 Euro), sofern die Gemeinde durch Satzung keine Abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

Nimmt das Standesamt I in Berlin die Beurkundung vor, fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. 
 

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Weiterführende Informationen:

Zuständige Mitarbeiter

 
Klassische Ansicht

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