UmwelttagEinmal im Jahr veranstaltet das Umweltbüro der Stadt
Ginsheim-Gustavsburg einen Umwelttag unter dem Motto "Wir räumen auf -
Ich bin dabei!". An diesem Tag werden Bürgerinnen und Bürger, Vereine
und Institutionen eingeladen, beim Frühjahrsputz in Auen und Grünflächen
zu helfen. Der Umwelttag 2020 findet am Samstag, 7. März,
zwischen 10 und 12 Uhr statt. Im Anschluss an die Säuberungsaktion
gibt es für alle Helferinnen und Helfer ein deftiges Mittagessen auf dem
Bauhof. Wer gerne mitmachen möchte, kann sich hier anmelden: Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter des Umweltbüros gerne zur Verfügung. ⇑ / Bauen und Wohnen / Wohnen und Umzug / WohnungsgeberbestätigungLeistungsbeschreibungWenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen. Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
VerfahrensablaufDie Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter. Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird. Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an. Welche Fristen muss ich beachten?Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen. RechtsgrundlageDateianhängeZuständige MitarbeiterZugeordnete AbteilungenEnthalten in folgenden Kategorien |