UmwelttagEinmal im Jahr veranstaltet das Umweltbüro der Stadt
Ginsheim-Gustavsburg einen Umwelttag unter dem Motto "Wir räumen auf -
Ich bin dabei!". An diesem Tag werden Bürgerinnen und Bürger, Vereine
und Institutionen eingeladen, beim Frühjahrsputz in Auen und Grünflächen
zu helfen. Der Umwelttag 2020 findet am Samstag, 7. März,
zwischen 10 und 12 Uhr statt. Im Anschluss an die Säuberungsaktion
gibt es für alle Helferinnen und Helfer ein deftiges Mittagessen auf dem
Bauhof. Wer gerne mitmachen möchte, kann sich hier anmelden: Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter des Umweltbüros gerne zur Verfügung. ⇑ / Wohnberechtigungsschein beantragenLeistungsbeschreibungDer Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung. Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte. Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben. Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden. Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft. VerfahrensablaufEinen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen. Voraussetzungen
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833 Euro jährlich. Welche Unterlagen werden benötigt?Bei schriftlicher Antragsstellung
Bei elektronischer Antragsstellung Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig. Außerdem:
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Welche Gebühren fallen an?In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Rechtsgrundlage
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