Umwelttag

Umwelttag
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Einmal im Jahr veranstaltet das Umweltbüro der Stadt Ginsheim-Gustavsburg einen Umwelttag unter dem Motto "Wir räumen auf - Ich bin dabei!". An diesem Tag werden Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Institutionen eingeladen, beim Frühjahrsputz in Auen und Grünflächen zu helfen.

Der Umwelttag 2020 findet am Samstag, 7. März, zwischen 10 und 12 Uhr statt. Im Anschluss an die Säuberungsaktion gibt es für alle Helferinnen und Helfer ein deftiges Mittagessen auf dem Bauhof.

Wer gerne mitmachen möchte, kann sich hier anmelden:

Anmeldung zum Umwelttag 2020

Bitte füllen Sie alle mit (*) markierten Pflichtfelder aus.
 
 
Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter des Umweltbüros gerne zur Verfügung.

/ Bauen und Immobilien / Bauplanung / Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht
  • keine Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind,
  • keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen erforderlich sind,
  • die Gemeinde der Bauherrschaft bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser i. S. des § 57 der Hessischen Bauordnung ( HBO) bestellt hat,
  • die Nachweise über die Standsicherheit von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind und
  • die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind.

Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Nähere Angaben hierzu enthält der Bauvorlagenerlass. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie unter § 64 HBO.

Kleinere, unbedeutendere bauliche Anlagen, die in der Anlage zu § 63 HBO aufgeführt sind, bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
 

Voraussetzungen

Die notwendigen Unterlagen werden bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung und gleichzeitig bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Die hierfür erforderlichen Formulare sowie weitere Auskünfte, Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung unter "Bauen und Wohnen"


Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von allen Landkreisen, Kreisfreien und Sonderstatusstädten wahrgenommen.

  • (Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie,Verkehr und Landesentwicklung) Bauen und Wohnen

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.

Rechtsgrundlage

Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

 
Klassische Ansicht

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