Zur Deckung der Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Parkplätze) erhebt die Stadt wiederkehrende Straßenbeiträge nach Maßgabe der §§ 11, 11a des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG).
Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die Satzung zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen kann hier angesehen werden:
Im Gegensatz zu den einmaligen Straßenbeiträgen, bei denen die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke einer grundhaft sanierten Straße eine hohe finanzielle Belastung tragen müssen, werden die Kosten bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen solidarisch auf alle Grundstückseigentümer*innen innerhalb eines Abrechnungsgebiets verteilt – abzüglich eines städtischen Anteils von 35 %.
Dadurch wird die finanzielle Last auf viele Schultern verteilt, sodass einzelne Beitragspflichtige weniger zahlen, anstatt dass Wenige erheblich belastet werden.

