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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine sogenannte Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie bemisst sich nach dem Eigentum, der Beschaffenheit und dem Wert eines Grundstücks.

Erhoben wird die Grundsteuer von der Kommune, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet. Steuerpflichtig ist grundsätzlich jeder inländische Grundbesitz.

Ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse kann vorab online gemeldet werden. In der Regel erfolgt die Mitteilung jedoch automatisiert durch die notarielle Beurkundung.

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FAQ | Häufige Fragen

  • Wie hoch ist der Hebesatz für die Grundsteuer? 

    Die Hebesteuersätze können Sie hier nachlesen: 

    Keine Formulare/Verfahren gefunden.
  • Wie wird die Grundsteuer berechnet?

    Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:

    Steuermessbetrag vom Finanzamt x Hebesatz der Stadt = Grundsteuer im Jahr

  • Wann ist die Grundsteuer fällig?

    • Die Grundsteuer ist immer zur Mitte des Quartals fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.
    • Nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetzt (GrStG) kann auf Antrag die Grundsteuer als Jahresbetrag zum 1. Juli entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. 
  • Ich habe ein Haus/Wohnung/Grundstück verkauft. Was ist jetzt zu tun?

    • Nach §9 Grundsteuergesetz (GrStG) ist die Grundsteuer eine Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von dem/der Eigentümer*in zu leisten, der/die am Jahresanfang - also zum 1. Januar Eigentum an dem Objekt hat (§ 10 Abs. 1. GrStG). Die Grundsteuer wird nicht unterjährig abgerechnet oder aufgeteilt.
    • Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neue*n Eigentümer*in erfolgen, wenn den zuständigen Stellen eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes vorliegt. Beim Finanzamt ist erfahrungsgemäß mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.
    • Der ehemalige Eigentümer*in bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich.
  • Kann mein Haus/Wohnung/Grundstück trotzdem vorher auf die neue besitzberechtigte Person umgeschrieben werden?

    Ja, die Stadt Ginsheim-Gustavsburg bietet eine vorzeitige Umschreibung an.

  • Vorzeitige Umschreibung: Ablauf und benötigte Unterlagen

    • Für eine vorzeitige Umschreibung werden folgende Unterlagen benötigt:
      • Die ersten vier Seiten sowie die letzte Seite des Notar-/Kaufvertrages
      • oder ein aktueller Auszug aus dem Grundbuch.
    • Wichtig! Es muss deutlich erkennbar sein, wer Käufer*in und Verkäufer*in ist. Außerdem muss Vor- und Nachname sowie die Adresse von Käufer*in und Verkäufer*in angegeben sein.
    • Nach Erhalt der oben genannten Unterlagen werden Alt- und Neu-Eigentümer*in von uns angeschrieben.
    • Erst wenn der/die Neu-Eigentümer*in der vorzeitigen Umschreibung schriftlich zustimmt, wird das Objekt entsprechend umgeschrieben. Anschließend bekommt der/die Alt-Eigentümer*in einen Grundbesitzabgabenbescheid über die Abmeldung und der/die Neu-Eigentümer*in einen Grundbesitzabgabenbescheid über die Anmeldung.
  • Kann ich von der Grundsteuer befreit werden? 

    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung (§§ 3 und 4 Grundsteuergesetz) von der Grundsteuer erfolgen. 
    • Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften enthalten Befreiungen insbesondere zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirche und gemeinnütziger Körperschaften und sind in der Regel nicht auf Privatpersonen anwendbar.
  • Kann die Grundsteuer erlassen werden? 

    • Die Erlassmöglichkeiten sind in den §§ 32 bis 35 GrStG abschließend geregelt. Ein Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer kann in Fällen der Ertraglosigkeit bzw. Ertragsminderung von Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wie etwa
      • Kulturgut und Grünanlagen (§ 32 GrStG)
      • oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. bebaute Grundstücke, bei denen der/die Steuerschuldner*in unverschuldet wesentliche Ertragsminderungen hinnehmen muss (§§ 33, 34 GrStG),
    • Der Erlass bzw. Teilerlass wird nur auf Antrag gewährt und muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden.

Fragen und Kontakt

Haben Sie weitere Fragen zur Dienstleistung oder benötigen weitere Informationen? Gerne stehen die zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung zur Verfügung. 

Weitere Informationen

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