Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ab Sonntag, 15. März 2026, wieder die "Satzung über das Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit" in Ginsheim-Gustavsburg gilt. Danach sind Hunde bis einschließlich 15. Juli in bestimmten Bereichen an der Leine und ausschließlich auf den dort vorhandenen Wegen zu führen: Betroffen sind die Gebiete
- Neuaue,
- Langenau,
- Unteraue,
- Oberau,
- Rabenwörth,
- Kreuzlache,
- Deichkrone am Althrein/Rhein,
- Gebiet „Auf das Kostheimer Klauer“,
- Gebiet „Durch die Löcher“,
- Gebiet „Die kurze Gewann“,
- Gebiet zwischen der Kreuzlache,
- dem Bleiauweg,
- Altrhein, Rhein und der Deichkrone.
Die entsprechenden Bereiche sind auch vor Ort durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Fragen beantwortet zudem das Ordnungsamt unter der Rufnummer 06134/585-349.
Als Alternative zum Freilauf in der Natur können Hunde die ausgewiesenen Hundewiesen nutzen. Sie sich in Ginsheim im Bereich der IGS Mainspitze neben den Sportplätzen (Gelände über Fußweg entlang des Wohngebiets erreichbar, nicht über VfB-Gelände) und in Gustavsburg hinter der Sportanlage auf der Mainspitze.
Die Regelungen während der Brut- und Setzzeit dienen zum Schutz der heimischen Wildtiere. Von Mitte März bis Mitte Juli bringen viele Tiere ihre Jungen zur Welt und ziehen sie auf. Während dieser sogenannten Brut- und Setzzeit sind sie besonders störanfällig und können vor frei laufenden Hunden oft nicht flüchten. Hinzu kommt, dass Rehkitze in den ersten Lebenstagen keinen Eigengeruch haben. Werden sie von Menschen berührt oder von Hunden beschnuppert, können Muttertiere ihre Jungen unter Umständen nicht mehr annehmen. Auch Bodenbrüter sind gefährdet, da ihre Nester bei Störungen ungeschützt zurückbleiben.
Unabhängig davon gilt gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, dass Hunde im Freien nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen; die verantwortliche Person muss jederzeit auf den Hund einwirken können. Außerhalb des eingefriedeten Besitztums ihrer Halter*innen müssen Hunde ein Halsband mit Name, Anschrift und – sofern vorhanden – Telefonnummer tragen. Verantwortlich sind sowohl die Hundehalter*innen als auch die Personen, die zum jeweiligen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben. Verstöße gegen die Satzung und die Gefahrenabwehrverordnung, die von der Stadtpolizei überwacht werden, können mit Verwarn- und Bußgeldern geahndet werden.
Die Stadt bittet alle Hundehalter*innen, durch rücksichtsvolles Verhalten zum Schutz und Bestand der heimischen Tierwelt beizutragen.

