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von Hans-Benno Hauf

Am 31. Juli 1875 erlässt Dr. Boeckmann vom Großherzoglichen Kreisamt Groß-Gerau eine Hafenordnung für Ginsheim. Hier dürfen Schiffe, Rheinmühlen und Flöße in der Zeit überwintern, in der der Rhein Eisgang hat. Also meist zwischen dem 1. November bis zum 1. März. Hierzu hat jeder Schiffer, Flößer oder Rheinmüller dem verpflichteten Hafenmeister Anzeige zu machen und einen Erlaubnisschein vor Einlaufen in den Hafen zu erwirken, außer in Notfällen. Jedoch muss die Erlaubnis unverzüglich nachgeholt werden. Das nötige Aufeisen der zugefrorenen Stellen im Hafen hat unter Aufsicht und nach Anweisungen des Hafenmeisters zu geschehen, die Kosten zahlen die Eigentümer der überwinternden Schiffe, Flöße oder Rheinmühlen. Zuwiderhandlungen können mit einer Polizeistrafe von 1 bis 30 Mark geahndet werden. Die Liegegebühren im Hafen legt die großherzogliche Ober-Bau-Direktion im Auftrag des Finanzministeriums am 21. September 1875 wie folgt fest: Für einen Ankernachen 1,00 Mark, für ein Schelch[1] von 15 Kubikmeter eichmäßiger Ladungsfähigkeit 3,00 Mark, für ein solches mit mehr als 15 Kubikmeter 4,00 Mark, eine Rheinmühle 9,00 Mark, ein Steinkohlenschiff oder einen Schleppkahn 18,00 Mark, ein Dampfschiff 36,00 Mark und für ein Holzfloß per Quadratmeter Flächeninhalt 1 ½ Pfennig. Die Hafenordnung schließt: „Kein Fahrzeug darf aus dem Hafen auslaufen, bevor dessen Führer sich bei dem betreffenden Hafenmeister über die Entrichtung aller jener Gebühren, Kosten, Schadensersatzgelder und etwa verwirkter Geldstrafen durch Vorzeigung der Quittungen ausgewiesen hat“.

Und heute? Nachdem der Altrhein bis zur Schwarzbachmündung jahrzehntelang als Bundeswasserstraße der Bundesverwaltung untersteht, geht der ehemalige Ginsheimer Hafen als Gewässer 2. Ordnung am 31. Januar 2005 im Rahmen der Sanierungsvereinbarungen in das Eigentum der Gemeinde über. Sie wird wieder zuständig[2] für die Verpachtung der Wasserflächen für Schifffahrtssteiger und Bootsliegeplätze. Eine hessische Verordnung zur Regelung der Schifffahrt auf dem Ginsheimer Altrhein bestimmt seit 2010[3], wer zum Befahren ein Schifferpatent oder ein Sportbootführerschein benötigt, dass das Fahren mit Amphibien-, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeugen sowie mit Wassermotorrädern und das Wasserskilaufen, das Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett (Kitesurfen) sowie das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen untersagt sind. Die Überwachung der Vorschriften obliegt der hessischen Wasserschutzpolizei, die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten[4] dem Magistrat der Stadt Ginsheim-Gustavsburg.
 


[1] Lastkahn mit ungedecktem Laderaum

[2] Sachgebiet Raum, Bau, Umwelt Ginsheim-Gustavsburg

[3] GVBl. I vom 04.11.2010 S. 344

[4] nach § 12 (1) Schifffahrtsverordnung

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