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Neues vom Stadtschreiber: Amtliches Wirtshausverbot

von Hans-Benno Hauf

Mit aller Strenge spricht das Hessische Kreisamt in Groß-Gerau am 9. September 1926 der Ginsheimer Bürgermeisterei die Auflage aus, die schriftlich nach § 33 Absatz 2 Ziffer 1 der Gewerbeordnung erteilte Verfügung peinlichst zu überwachen, sämtlichen Gastwirten, Schankwirten und Branntweinverkäufern in Ginsheim die Abgabe von alkoholischen Getränken an den Arbeiter August Schluckauf1 zu untersagen.

Bei Nichtbeachtung wird den Wirten die Entziehung der Konzession angedroht. Schluckauf muss vom Bürgermeister auch darüber belehrt werden, dass das Wirtshausverbot auch für die Gastwirte von Gustavsburg, Bischofsheim und Bauschheim Geltung habe. Fünf Monate später beantragt August Schluckauf, das Wirtshausverbot aufzuheben.

Doch das Hessische Kreisamt Groß-Gerau bescheidet abschlägig und stellt für den Fall, dass Schluckauf in Zukunft einen Beweis eines „besseren Lebenswandels“ erbringe die Erwägung zur Aufhebung des Verbots frühestens vor Ablauf eines Jahres. Mitte Juni 1927 wird das Wirtshausverbot zur Bewährung von August Sch. aufgehoben, jedoch am 27. Dezember 1927 wieder ausgesprochen, weil Sch. sich in keiner Weise um seine Kinder sorgt, da er erneut dem Trunke ergeben ist. Die zweite Chance erhält er am 22. Juni 1928 – über das Ergebnis schweigen die Akten.


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