Zeitung

Neues vom Stadtschreiber: Ginsheimer Maut

von Hans-Benno Hauf

1493 hat der bayerische Herzog Georg der Reiche der Stadt Traunstein das Recht verliehen, Pflastergeld zu erheben, weil durch die Pflasterung der Hauptstraße Reinlichkeit und Gesundheit gefordert und der erhöhten Sterblichkeit begegnet werde1.

Und in Ginsheim? Da bewilligt Landgraf Ernst Ludwig 1737 der Gemeinde zur Anlage und Erhaltung eines Pflasters von jedem Stück Zugvieh zwei Pfennige "Weegegeld" erheben zu dürfen2. Befreit davon sind die Einwohner von Bauschheim, weil diese bei hohem Wasserstand das Vieh von Ginsheim als Entschädigung für diese Befreiung aufnehmen müssen3. In einem am 16. Juni 1742 mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag verpflichtet sich der "gemeins Mann und fürstliche Bedinter"4 Johann Georg Martes das Pflastergeld zu erheben und bis zum 16. Juni 1763 der Gemeinde den Betrag in Hohe von 13 Gulden pauschal abzuliefern. 1816 legt die Gemeinde "eine beträchtliche Strecke neues Pflaster" an5. Zur Finanzierung genehmigt der Großherzog von Hessen am 29. Juni der Gemeinde für die folgenden zehn Jahre eine Erhöhung des Pflastergeldes auf einen Kreuzer6 von jedem Stück Zugvieh. Dreißig Jahre später beginnt ein jahrelanger Streit der Gemeinde mit dem 1832 neu gegründeten Kreis Groß-Gerau darüber, wem die Einnahmen aus dem Pflastergeld zuständen. Hinzu kommt der großherzogliche Gesinnungswandel dergestalt, dass erhobene Gelder sich der "freien Communication höchst ungünstig" hinderlich seien7. Bis zuletzt haben die Ginsheimer bis in die höchsten Stellen um den Erhalt des Pflastergeldes als willkommene Einnahme für den Gemeindesäckel wider den erklärten Obrigkeitswillen gekämpft. Mit Jahresbeginn 1866 musste sich der Gemeinderat der Entscheidung zur Abschaffung dieser kommunalen hessischen Steuer beugen. Als 1871 das Deutsche Reich gegründet wurde regelte ein Artikel 22, das Pflastergeld überall im Reichsgebiet in Ortslagen allgemein abzuschaffen.


Quellen:

  1. Quelle Wikipedia
  2. Vorortarchiv Mainz 07/86
  3. Auswärtige sind ansonsten befreit, wenn sie ein Wohnhaus in Ginsheim besitzen. Bericht der Ginsheimer Bürgermeisterei an die Regierungskommission in Darmstadt 1851
  4. Ortsbürger und vom Fürsten Beauftragter
  5. leider ist nicht bekannt in welchem Straßenabschnitt
  6. 4 Pfennige = 1 Kreuzer, 4 Kreuzer = 1 Batzen, 60 Kreuzer = 1 Gulden
  7. Verordnung vom 01.10.1864 Regierung in Darmstadt

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