Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

Leistungsinhalt

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  • Leistungsbeschreibung

    Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen (zum Beispiel Verein oder Stiftung) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommune, Land, Bund) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52-54 der Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Prozent der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist eine von der begünstigten Organisation nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) notwendig, die der Spender auf Verlangen seines zuständigen Finanzamts vorlegen muss.

    Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

    Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
    Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

    Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung sind

    • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO),
    • mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und
    • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

    Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise

    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
    • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
    • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports.

    Bei Zuwendungen bis 300,00 Euro (bis 31. Dezember 2019: 200,00 Euro; sogenannte Kleinspenden) genügt dagegen eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung. Hier reicht als Nachweis für das Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (zum Beispiel der Kontoauszug, Lastschriftenzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus. Daneben muss sich aber aus einem von der begünstigten Organisation selbst hergestellten Beleg (zum Beispiel Durchschrift des Überweisungsträgers oder an dem Überweisungsträger anhängender Abschnitt oder zum Download zur Verfügung gestellter Beleg) mit folgenden Angaben ergeben:

    • der steuerbegünstigte Zweck,
    • Angaben über die Freistellung der Organisation von der Körperschaftsteuer,
    • Angaben, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

    Die Buchungsbestätigung muss folgendes enthalten:

    • Name und Konto-Nr. oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers,
    • den Betrag,
    • den Buchungstag sowie
    • die tatsächliche Durchführung der Zahlung.
    Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
    Zuwendungsbescheinigungen für Geld- oder Sachspenden an die Kommune werden für Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes (siehe oben "Rechtsgrundlagen" anerkannt sind, ausgestellt.
  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.

    Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl. I S. 1333) bekanntgegeben.

Zuständige Abteilungen

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