Obligatorische Streitschlichtung

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.

    Hierbei soll eine von dem Schiedsamt oder einer anerkannten Gütestelle bestellte unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson versuchen, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

    Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

    Falls Ihr Gegner der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.

    Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.
    Tipp: Ausführliche Informationen zum Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung bieten die Broschüren "Schlichten statt Richten" und „ Das Hessische Schiedsamt“ des Hessischen Ministeriums der Justiz an. Darin werden auch alternative Möglichkeiten zur obligatorischen Streitschlichtung nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung erläutert.

  • Verfahrensablauf

    Zur Einleitung des Schlichtungsversuchs müssen Sie bei der Gütestelle einen schriftlichen Antrag einreichen.

    Der Antrag muss die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie den Gegenstand des Streits und Ihr Begehren enthalten und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Anstelle des schriftlichen Antrags können Sie bei der Gütestelle auch eine entsprechende mündliche Erklärung zu Protokoll geben.
     

  • Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung ist durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten oder
    • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

    Hinweis: Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt auch für andere Fälle, insbesondere für Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg

    Für ein Verfahren vor dem Schiedsamt fallen nach § 41 HSchAG Gebühren an.

  • Rechtsgrundlage

Zuständige Abteilungen

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