⇑ / Geschäftsauflösung und Unternehmensübergang / Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung / Gewerbe abmeldenLeistungsbeschreibungWenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an. Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Gewerbeabmeldung: GewABmeldung.pdf Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Da der Verwaltungsaufwand bei einer Gewerbeabmeldung häufig gering ist, fallen in der Regel keine Gebühren an. Dies wird von den Kommunen individuell nach Einzelfall entschieden
Gebühr:
28,00 €
Vorkasse:
Nein
Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand und beträgt für die Gewerbeabmeldung 28 €.
Gebühr:
8,00 €
Vorkasse:
Nein
Für das Ausstellen einer Empfangsbescheinigung können zusätzlich Gebühren anfallen.
Anträge / Formulare
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