⇑ / Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Erlaubnisse und Genehmigungen / Gaststättenbetrieb: StellvertreterLeistungsbeschreibungWerden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden. Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar. Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00. Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?Anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft die zuständige Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, wird die zuständige Behörde die Stellvertretung untersagen. Zuständige MitarbeiterZugeordnete Abteilungen |