/ Beseitigung oder Umsiedlung von Nestern geschützter Insektenarten

Leistungsbeschreibung

Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt.

Die Arten die freihängende Nester bauen sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten (Deutsche Wespe Vespula germanica und Gemeine Wespe Vespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insektennestern kann deshalb im Einzelfall einer Genehmigung bedürfen. Die meisten Insektenarten sind harmlos und eine Umsiedlung nicht erforderlich. Kritisch können Wespen- oder Hornissennester unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rolladenkasten) sein, besonders wenn Allergiker betroffen sind.

Sonderfall Wespenplage im Spätsommer: 
In jedem Jahr schwärmen im August /September 2 Wespenarten.  Belästigungen können meist ohne Umsiedlung vermieden werden, wenn Nahrungsmittel, Nahrungsreste, Abfallbehälter und Süßgetränke verschlossen gehalten werden. Tipps enthalten die aktuelle Presse oder das Internet (Stichwort „Wespenplage“) und das Verbraucher Fenster Hessen.

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Wespen, Bienen, Hornissen – kein Grund zur Panik

Hier einige Tipps zum Umgang mit den fliegenden Insekten:


  • Ruhe bewahren und nie nach den Tieren schlagen:
    Wespen und Bienen stechen, sobald sie sich bedroht fühlen.
  • Speisen im Freien abdecken, Honig- und Marmeladengläser zuschrauben.
  • Kindern den Mund abwischen und am besten mit einem Strohhalm trinken lassen.
  • Wespen werden vom süßlichen Geruch von Parfum oder Autan angezogen
  • Auch Blattläuse (genauer deren süßliche Ausscheidungen) ziehen Wespen an
  • Nicht barfuß über Fallobstwiesen laufen!
  • Von einem Wespennest sollte man 3 m Abstand halten, damit sich die Wespen nicht bedroht fühlen.
  • Hat sich eine Wespe ins Haus verirrt: Stülpen Sie ein Glas über das Tier und schieben Sie vorsichtig ein Stück Papier (z. B. eine Postkarte) darunter – so lässt sie sich leicht nach draußen bringen.

Und wenn es doch zum Stich kam:

  • Ruhe bewahren: nur 2-3% der Bevölkerung reagieren allergisch auf Wespenstiche, für alle anderen ist ein Stich zwar schmerzhaft, aber ungefährlich
  • Die Stelle kühlen, damit die Schwellung zurück geht
  • Bei Stichen in den Mund: Eiswürfel lutschen und sofort zum Arzt gehen
  • Atembeschwerden, Kreislaufprobleme, Nesselsucht deuten auf eine allergische Reaktion hin: einen Arzt aufsuchen

Wussten Sie, dass

  • Nur zwei der vielen einheimischen Wespenarten am Kaffeetisch lästig werden. Alle anderen stehen nicht auf Süßspeisen oder Fleisch/Wurst.
  • Bienen kein Interesse an unserer Nahrung haben und von daher den Tisch schnell wieder verlassen.
  • Alle Wespen-Völker, die frei im Gebüsch hängende Nester bauen, zu den eher ungefährlichen gehören.
  • Ein voll entwickeltes Hornissenvolk 500 g Insekten am Tag vertilgt.
  • Wespen als Räuber eine wichtige Funktion im Naturhaushalt haben.
  • Unsere Pflanzen auf Bienen und Wespen als Bestäuber angewiesen sind.
  • Hornissen besonders groß, aber nicht gefährlicher als Wespen sind – sondern besonders scheu.

Muss ein Wespennest entfernt werden, etwa weil es sich zu nahe an bewohnten Räumen befindet, sollten Sie immer Experten heranziehen! Gehen Sie nie selbst zu Werk.

Verschließen Sie keinesfalls die Ausfluglöcher, die Tiere schaffen sich neue und verhalten sich dann äußerst aggressiv.

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:

  • Welche Insektenart soll entfernt werden
    (Wespe, Hornisse)? Ggf. telefonisch vorab klären.
  • Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus (Adresse, Lageskizze)
  • Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
    (z.B. Lage unmittelbar neben Fenstern, Türen,
    Betroffenheit von Kleinkindern oder Allergikern
  • Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
  • Falls Sie eine Firma damit beauftragen:
    Name und Anschrift des Unternehmens

Hinweis: Wenn Sie bei der genauen Bestimmung des Insekts Schwierigkeiten haben, können Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde wenden.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg

Die Beseitigung oder Umsiedlung der Nester von Wespen oder anderen geschützten Insektenarten muss von der Naturschutzbehörde beim Kreis Groß-Gerau genehmigt werden. Die Naturschutzbehörde des Kreises kann unter der Mailadresse naturschutzbehoerde@kreisgg.de oder per Telefon unter 06152/989 509 kontaktiert werden.

Die Freiwillige Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg kann die Entfernung oder Beseitigung der Nester nicht vornehmen und steht daher nicht zur Verfügung. Generell bietet der Bund für Umwelt- und Naturschutz Darmstadt (BUND) kompetente Beratung bezüglich Wespen an. Der BUND ist per Telefon erreichbar unter 06151/37931.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag, telefonisch abstimmen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Genehmigung einer Umsiedlung des Insektenvolkes fallen keine Kosten an. Beantragen Sie hingegen die Tötung eines Insektenvolkes, ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid.

Rechtsgrundlage

Zuständige Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

 

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