⇑ / Beseitigung oder Umsiedlung von Nestern geschützter InsektenartenLeistungsbeschreibungAlle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG). Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt. Die Arten die freihängende Nester bauen sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten (Deutsche Wespe Vespula germanica und Gemeine Wespe Vespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insektennestern kann deshalb im Einzelfall einer Genehmigung bedürfen. Die meisten Insektenarten sind harmlos und eine Umsiedlung nicht erforderlich. Kritisch können Wespen- oder Hornissennester unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rolladenkasten) sein, besonders wenn Allergiker betroffen sind. Sonderfall Wespenplage im Spätsommer:
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Hier einige Tipps zum Umgang mit den fliegenden Insekten:
Und wenn es doch zum Stich kam:
Wussten Sie, dass
Muss ein Wespennest entfernt werden, etwa weil es sich zu nahe an bewohnten Räumen befindet, sollten Sie immer Experten heranziehen! Gehen Sie nie selbst zu Werk. Verschließen Sie keinesfalls die Ausfluglöcher, die Tiere schaffen sich neue und verhalten sich dann äußerst aggressiv.
VerfahrensablaufStellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:
Hinweis: Wenn Sie bei der genauen Bestimmung des Insekts Schwierigkeiten haben, können Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde wenden. An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Die Beseitigung oder Umsiedlung der Nester von Wespen oder anderen geschützten Insektenarten muss von der Naturschutzbehörde beim Kreis Groß-Gerau genehmigt werden. Die Naturschutzbehörde des Kreises kann unter der Mailadresse naturschutzbehoerde@kreisgg.de oder per Telefon unter 06152/989 509 kontaktiert werden. Die Freiwillige Feuerwehr Ginsheim-Gustavsburg kann die Entfernung oder Beseitigung der Nester nicht vornehmen und steht daher nicht zur Verfügung. Generell bietet der Bund für Umwelt- und Naturschutz Darmstadt (BUND) kompetente Beratung bezüglich Wespen an. Der BUND ist per Telefon erreichbar unter 06151/37931. Welche Unterlagen werden benötigt?Formloser Antrag, telefonisch abstimmen. Welche Gebühren fallen an?Für die Genehmigung einer Umsiedlung des Insektenvolkes fallen keine Kosten an. Beantragen Sie hingegen die Tötung eines Insektenvolkes, ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid. RechtsgrundlageZuständige MitarbeiterZugeordnete Abteilungen |