⇑ / Recht und Verbraucherschutz / Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht / Personenbezogene Daten - Löschung von DatenLeistungsbeschreibungGrundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen. VerfahrensablaufStellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab. Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden. Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich An wen muss ich mich wenden?Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert. VoraussetzungenIhre Daten müssen gelöscht werden, wenn
In bestimmten Dateien, zum Beispiel
müssen gespeicherte personenbezogene Daten
gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt. Keine Löschung von Daten Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn
Welche Gebühren fallen an?Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei. Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?Sonstiges Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen. |