⇑ / Obligatorische StreitschlichtungLeistungsbeschreibungIn bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie nach dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.
VerfahrensablaufZur Einleitung des Schlichtungsversuchs müssen Sie bei der Gütestelle einen schriftlichen Antrag einreichen. VoraussetzungenEine obligatorische Streitschlichtung ist durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
Hinweis: Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Dies gilt auch für andere Fälle, insbesondere für Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden. Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Für ein Verfahren vor dem Schiedsamt fallen nach § 41 HSchAG Gebühren an. RechtsgrundlageZuständige MitarbeiterZugeordnete AbteilungenEnthalten in folgenden Kategorien |