⇑ / Sterbefall und Nachlass / Todesfall / Sterbefall anzeigenLeistungsbeschreibung
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
An wen muss ich mich wenden?
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen beim Standesamt telefonisch einen Termin. Bei der Terminvereinbarung können wir bereits Fragen beantworten und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie benötigen. Welche Fristen muss ich beachten?Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Rechtsgrundlage§§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG) Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Hessen-Finder. Online-VerfahrenZuständige MitarbeiterZugeordnete AbteilungenEnthalten in folgenden Kategorien |