⇑ / Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, BefreiungLeistungsbeschreibungWenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
VerfahrensablaufDie Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle. Zuständige StelleVoraussetzungen
Hinweise: Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalls beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Bei taubblinden Menschen und Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches genügt eine ärztliche Bescheinigung. Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Welche Gebühren fallen an?Antragsverfahren und Prüfung: keine
Welche Fristen muss ich beachten?Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Monat der Stellung des Antrags auf Rundfunkbeitragsbefreiung. Sie sollten den Befreiungsantrag daher zeitnah mit dem ergangenen Bewilligungsbescheid einreichen. (Neuregelung im 19. RÄStV)
BearbeitungsdauerDie Befreiung erfolgt frühestens zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Rechtsgrundlage
Anträge / FormulareWas sollte ich noch wissen?
BemerkungenDer Rundfunkbeitrag hat zum 01.01.2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
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