Neues vom Stadtschreiber: Pfarrers Kompetenzbuch[1]von Hans-Benno Hauf Wie wichtig im Dorfleben des 18. Jahrhunderts der Unterhalt des Pfarrers neben Einkünften des Zehnten aus der Landwirtschaft ist, davon zeugt ein Eintrag des Schultheißen Johann Adam Schneider im Protokollbuch des Gemeinderates von 1784. Er läßt niederschreiben, für welche Amtshandlungen dem Pfarrer[2] ein Recht auf Entlohnung laut seinem Kompetenzbuch zusteht. Von den Angehörigen für eine Leichenpredigt einer alten Person sind ein Gulden[3] und fünfundzwanzig Albus[4] zu zahlen, bei einer ledigen Person einen Gulden und zwanzig Albus und bei einem Schulkind einen Gulden und fünfzehn Albus. Eine copulation, die Trauung, ist mit einem Gulden und fünfzehn Albus zu begleichen, die Ausrufung derselben in der Gemeinde mit zusätzlichen fünfzehn Albus und die Teilnahme des Pfarrers an der Brautsuppe auf den Hochzeitstag mit vierundzwanzig Albus. Wer gegen kirchliche Vorschriften verstieß, muss beichten, wird „abgekanzelt“, muss während dem Gottesdienst stehen, eine Strafe auf sich nehmen und wird in das Kirchenbußregister eingetragen. Im Falle des vorehelichen Beischlafs kostet das beide, nicht nur das „gefallene Mädchen“, je einem Gulden, die Kirchenältesten erhalten jeder fünfzehn Albus und sogar der Glöckner fünf Albus. Jedes konfirmierte Kind zahlt fünfzehn Albus, bei einer Kindstaufe sind vom Vater zehn Alb und vom Petter[5] mindestens sechs Alb fällig. Für jede Bescheinigung zu Angaben wie Geburt, Trauungen oder Sterbefälle aus dem Kirchenbuch stehen dem Pfarrer fünf Albus zu, auch für das damals übliche gesonderte Ziehen des Alters. So benötigt z.B. ein im bayerischen Ausland sesshaft werdender Geselle einen Leumundsbrief, der sein Alter in Jahren, Monaten und Tagen am Ausstellungsdatum in Ginsheim ausweist. Wie lange die Abgabenliste Gültigkeit besitzt, ist nicht überliefert. Mit der napoleonischen Herrschaft, der Abschaffung des Kirchenzehnts und spätestens mit der 1876 erstmals in Hessen-Darmstadt unter Großherzog Ludwig III. erhobenen Kirchensteuer ist Pfarrers Kompetenzbuch Geschichte. [1]
im Sinne von: Recht auf Abgaben, Einkünfte, Lebensunterhalt |







