⇑ / Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Märkten und VolksfestenLeistungsbeschreibungWenn Sie eine Messe, eine Ausstellung, einen Markt (Groß-, Wochen-, Jahr- oder Spezialmarkt) oder ein Volksfest veranstalten wollen, können Sie dafür die Veranstaltung durch die zuständige Behörde festsetzen lassen. Durch die Festsetzung kommen Sie für die Veranstaltung in den Genuss sogenannter Marktprivilegien, z. B. sind Sie von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit. Verfahrensablauf Sie können eine Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen (wie z. B. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung). Welche Gebühren fallen an?Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt mindestens 143,00 Euro . Welche Fristen muss ich beachten?Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert. Rechtsgrundlage
Anträge / FormulareFür die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren. Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen Was sollte ich noch wissen? Die Festsetzung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz. Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung, einem Markt oder Volksfest teilnehmen. Als Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts. Zuständige MitarbeiterZugeordnete Abteilungen |