⇑ / Gewerbe und Wirtschaft / Steuerberater/Steuerberaterin, BestellungLeistungsbeschreibungAls Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen.
VerfahrensablaufDie Bestellung zur/zum Steuerberater/in müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen. An wen muss ich mich wenden?Sie müssen sich an die Steuerberaterkammer Hessen wenden, sofern Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung im Bundesland Hessen zu begründen. Berufliche Niederlassung einer/eines selbständigen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus sie/er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung einer/eines ausschließlich angestellten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt ihre/seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen ihre/seine zuerst begründete Arbeitsstätte. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln VoraussetzungenUm zum Steuerberater/ zur Steuerberaterin bestellt zu werden, müssen Sie
Welche Unterlagen werden benötigt?Dem Antrag auf Bestellung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch an die Kammer versandt.
Welche Gebühren fallen an?Für die Bearbeitung eines Antrages auf Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen eine Gebühr von EUR 150,00 zu entrichten. Welche Fristen muss ich beachten?Keine Rechtsgrundlage
RechtsbehelfGegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht möglich. Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?Steuerberater/-innen müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten (§ 34 Absatz 1 Satz 1 StBerG). Hinweis: DateianhängeEnthalten in folgenden Kategorien |