⇑ / Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.LeistungsbeschreibungSie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden. Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen. Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Mit diesem Antrag haben Sie die Möglichkeit, für sich eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen:
Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage) TeaserWenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen. Zuständige StelleDie Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind. Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen. Online-VerfahrenZuständige MitarbeiterZugeordnete Abteilungen |