Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg hat in ihrer Sitzung am 16. November 2006 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg (Abfallsatzung -ABfS-) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 673, 686),
§ 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.5.97 (GVBl. I S.173), geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S.769),
§§ 1 bis 5a, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.3.70 (GVBl. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S.54).
Teil I
§ 1 Aufgabe
(1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.9.94 (BGBl. I S.2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.5.97 in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abfallentsorgung der Gemeinde umfasst das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen.
(3) Die Gemeinde informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeinde Dritter bedienen. Dritter kann auch der Landkreis sein.
§ 2 Abfallbegriff
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
§ 3 Ausschluss von der Einsammlung
(1) Der gemeindlichen Abfalleinsammlung unterliegen alle Abfälle, so weit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.
(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind
a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle i.S.d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden können,
b) Abfälle nach §3 Abs. 2 HAKA (Schadstoff-Kleinmengen)
c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 2 HAKA und Altgeräte nach dem ElektroG der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.
§ 4 Einsammlungssysteme'
(1) Die Gemeinde führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und Bringsystem durch.
§ 5 Getrennte Einsammlung verwertbarer und sperriger Abfälle im Holsystem
(1) Die Gemeinde sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung ein:
a) Papier/Pappe, soweit sie nicht verfettet oder anderweitig verschmutzt sind,
b) Dosen/Kleinmetalle, sofern sie keine Essensreste oder sonstige Verunreinigungen enthalten,
c) Sonstige Verpackungsabfälle im Sinne der Verpackungs-Verordnung ohne Lebensmittelreste,
d) Organische Abfälle, insbesondere Küchenabfälle, Rasenschnitt, Laub, Pflanzenreste, organisch verunreinigte Papierabfälle, Zweige und Äste, sofern sie einen Durchmesser von 10 cm nicht übersteigen,
e) Sperrige Abfälle
(2) Die in Abs. 1 a) bis d) genannten verwertbaren Abfälle sind in den dazu bestimmten Behältern, die in den Nenngrößen 60l, 80l, 120l, 240l und 1100l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen in diesen Behältern zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung.
(3) Sperrige Abfälle sind bewegliche Gegenstände aus Haushaltungen, die aufgrund ihres Volumens nicht in den zugelassenen Abfallbehältern untergebracht werden können (z.B. Möbelstücke, Matratzen).
Grundsätzlich dürfen Einzelgegenstände, die zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellt werden, das Höchstgewicht von 75 kg und einen Rauminhalt von 2 cbm nicht überschreiten. Die Höchstmenge pro Abfuhr darf 5 cbm Rauminhalt und 250 kg Gewicht nicht überschreiten.
Zur Einsammlung der sperrigen Abfälle veranstaltet die Gemeinde für jeden Ortsteil alle 14 Tage eine Sperrmüllabfuhr auf Abruf. An den hierzu vorgesehenen Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle vom Abfallbesitzer ab 7.00 Uhr zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Der Gemeindevorstand kann besondere Abfuhrtermine für verwertbare und nicht verwertbare sperrige Abfälle bestimmen und dies mit der Bekanntgabe der Abfuhrtage mitteilen. Abgeholt wird Sperrmüll von den Grundstücken, für die die Abholung spätestens 5 Tage vor dem Abfuhrtag beantragt wurde.
(4) Zur Einsammlung von Grünabfällen (Baum-/Strauchschnitt) aus Gartenanlagen sowie der Weihnachtsbäume veranstaltet die Gemeinde dreimal jährlich eine allgemeine Abfuhr. Die Gartenabfälle bzw. Weihnachtsbäume sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle - in Papiersäcken oder mit Naturfäden gebündelt - vom Abfallbesitzer bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung.
(5) Elektrische oder elektronische Geräte (Elektronikschrott) werden von dem Entsorgungspflichtigen an festgelegten Terminen eingesammelt. Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 5 Tage vor der Abfuhr beim Entsorgungspflichtigen oder bei der Gemeinde erfolgen.
(6) Auf Anordnung der Gemeinde werden weitere Altstoffe im Holsystem gesammelt.
§ 6 Getrennte Einsammlung verwertbarer Abfälle im Bringsystem
(1) Die Gemeinde sammelt im Bringsystem folgende verwertbaren Abfälle:
a) Altkleider/Textilien/Schuhe
b) Glas
c) Grünabfälle
d) Schrott
e) Bauschutt
(2) Die Gemeinde stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 a genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf.
(3) Die Gemeinde stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 b genannten Abfälle der DSD-Beauftragten Standplätze für Sammelcontainer zur Verfügung. In diesen Sammelbehältern sind Trinkgläser, Flaschen und sonstige Hohlglasverpackungen ohne Lebensmittelreste zu entsorgen.
(4) Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden.
(5) Das Ablagern von Altstoffen, Transportbehältnissen und Abfällen sonstiger Art auf den Standplätzen der Container ist verboten.
(6) Der Gemeindevorstand kann - um Belästigungen anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelcontainer benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Container nicht benutzt werden.
(7) Für die Benutzung der Sammelcontainer und die Haftung gelten im übrigen die Vorschriften des § 9 entsprechend.
(8) Die in Abs. 1 c bis e genannten Abfälle können vom Abfallbesitzer auf dem Recyclinghof der Gemeinde entsorgt werden und sind dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten des Recyclinghofs werden zweimal jährlich im Mitteilungsorgan der Gemeinde bekannt gegeben.
(9) Auf Anordnung der Gemeinde werden weitere Altstoffe im Bringsystem gesammelt.
§ 7 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung
(1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt, soweit sie sich zum Einfüllen in die zugelassenen Abfallbehälter eignen.
(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in dem dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.
(3) Als Restmüllbehälter zugelassen sind die Gefäße mit folgenden Nenngrößen
a) 60 l
b) 80 l
c) 120 l
d) 240 l
e) 1100 l
(4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen wurden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.
§ 8 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Gemeinde Behälter (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen usw..
§ 9 Abfallbehälter
(1) Die Behälter für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Gemeinde den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlußpflichtigen gem. § 12 Abs. 1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. Beschädigungen und Verluste sind der Gemeinde unmittelbar zu melden.
(2) Die Anschlußpflichtigen sind zur Reinigung der Behälter verpflichtet, um Geruchsprobleme zu vermeiden. Wird der Reinigungspflicht nach Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Gemeinde die Reinigung der Behälter auf Kosten des Anschlußpflichtigen veranlassen.
(3) Restmüll und verwertbare Stoffe dürfen nur in die für das angeschlossene Grundstück bereitgestellten Gefäße gefüllt werden.
(4) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten.
(5) Abfälle zur Verwertung und Restmüll sind in folgende Behälter zu füllen:
Grüne oder grünmarkierte Behälter:
Organische Abfälle aus Haushalt und Garten
Blaue oder blaumarkierte Behälter:
Papier/Pappe, Dosen/Kleinmetall, sonstige Verpackungsmaterialien
Graue Behälter: Restmüll
Auf Anordnung der Gemeinde werden andere verwertbare Abfälle in der blauen Tonne gesammelt.
Werden Restmüll oder sonstige Abfälle in andere als die vorgesehenen Behälter gefüllt, können die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten die Abfuhr der Behälter verweigern, bis die vorschriftswidrig eingeworfenen Abfälle entfernt sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.
(6) Die Abfallbehälter sind an den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für die Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschlußpflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.
(7) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht oder nur mit verhältnismäßig hohem Aufwand von Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können - kann der Gemeindevorstand bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.
(8) Abfallsäcke können zusätzlich zu Abfallbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können. Die dafür vorgesehenen Abfallsäcke können an den von der Gemeinde bekannt gegebenen Verkaufsstellen erworben werden. Für kompostierbare Gartenabfälle müssen die hierfür bestimmten kompostierfähigen Säcke Verwendung finden, für nicht verwertbare Abfälle (Restmüll) die Papiersäcke mit der Aufschrift „Hausmüll“.
(9) Die Zuteilung der Abfall-, Altstoff- und Biomüllbehälter auf die anschlußpflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Gemeindevorstand nach Bedarf unter Beachtung wirtschaftlicher Kriterien (Minimierung der Abfuhr- und Behälterkosten). Auf jedem anschlußpflichtigen Grundstück muss mindestens der kleinste zugelassene Behälter für den Restmüll vorgehalten werden.
(10) Zeigt sich, dass das bereitgestellte Behältervolumen nicht ausreicht (z.B. durch überquellende Behälter, Müllablagerungen am Behälterstandplatz), teilt die Gemeinde dem Anschlußpflichtigen zusätzliches Behältervolumen gebührenpflichtig zu. Das gleiche gilt, wenn ein Missverhältnis zwischen der Anzahl der Bewohner auf dem Grundstück und der Größe des Behältervolumens festgestellt wird. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn das Behältervolumen weniger als 20 Liter pro Bewohner (im Sinne eines beim Einwohnermeldeamt gemeldeten Einwohners) beträgt.
(11) Abweichend von § 9 Abs. 3 und 9 können sich benachbarte Eigentümer von Wohngrundstücken oder ihnen gleichgestellte Personen mit Zustimmung der Gemeinde zu Abfallgemeinschaften zusammenschließen und die bereitgestellten Behälter gemeinsam nutzen (Nachbarschaftstonnen).
(12) Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlußpflichtige unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.
(13) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Behältervolumen für den Restmüll vom Gemeindevorstand unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt.
(14) Die 1100-l Behälter sind auf dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Erschwernisse und unvertretbaren Zeitaufwand vom Grundstück abgeholt und dorthin zurückgebracht werden können.
§ 10 Bereitstellung sperriger Abfälle
(1) Sperrige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen, öffentlich bekannt gemachten Einsammlungstagen und -zeiten an den Grundstücken so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 9 Abs. 6 und 7 (für Abfallbehälter) sind zu beachten.
(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Gemeinde. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Gemeinde öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen außerhalb von Abfallbehältern, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.
§ 11 Einsammlungstermine / öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Einsammlungstermine werden in einem Abfallkalender, der einmal jährlich kostenlos an alle Haushalte verteilt wird, öffentlich bekannt gemacht.
(2) Zweimal jährlich informiert die Gemeinde in den örtlich erscheinenden Publikationen über die Standorte der Abfallcontainer für die Einsammlung verwertbarer Abfälle im Bringsystem und die festgesetzten Benutzungszeiten.
(3) Die Gemeinde gibt in ihrem Mitteilungsorgan die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (Landkreis u.a.) zulässigerweise durchgeführt werden.
§ 12 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilungsgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3) Der Anschlußpflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Wer ein Grundstück erstmals in Benutzung nehmen will, muss mindestens zwei Wochen vorher die benötigten Behälter beantragen. Behälter, die nicht mehr benötigt werden, müssen spätestens zwei Wochen vorher abgemeldet werden.
(4) Jeder Abfallbesitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,
b) Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,
e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.3.1975 (GVBl. I S.174) zugelassen ist.
(5) Grundstücke, auf denen keine organischen Abfälle anfallen oder auf denen alle anfallenden organischen Abfälle kompostiert werden, können auf schriftlichen Antrag vom Anschluss an die Biomüllentsorgung befreit werden. Voraussetzung für die Eigenkompostierung ist, dass für die Ausbringung des Kompostes eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Befreiung wird nur befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen.
§ 13 Allgemeine Pflichten
(1) Die Gemeinde überwacht die Benutzung ihrer abfallwirtschaftlichen Einrichtungen, um Verstöße gegen diese Satzung auszuschließen und Gefahren für die Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen zu vermeiden.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken und zu den Gebäuden zu gewähren, auf oder in denen Abfälle anfallen.
(3) Zum Zwecke der Überwachung sind Beauftrage der Gemeinde insbesondere befugt,
1. Den Inhalt von Altstoff-, Bio- und Restmüllbehältern zu kontrollieren.
2. In den Behältern bereitgestellte Stoffe untersuchen zu lassen, sofern der Ver dacht besteht, dass es sich um unzulässig eingefüllte Abfälle handelt.
Die Kosten von Maßnahmen nach Absatz 3, Ziffer 2, trägt der Abfallerzeuger.
(4) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden oder die keine Abfälle im Sinne dieser Satzung sind, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen.
(5) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Abfallsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.
(6) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten aller Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, sind verpflichtet, über Art, Umfang und Entsorgung der anfallenden Abfälle genaue Auskunft zu geben.
(7) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.
§ 14 Unterbrechung der Abfalleinsammlung
Die Gemeinde sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden.
Teil II
§ 15 Gebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, mit denen die der Gemeinde entstehenden Kosten gedeckt werden.
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restmüll. Als Entsorgungsgebühr werden erhoben für die Entleerung einer
60-l-Tonne = 11,50 Euro / Monat
80-l-Tonne = 15,30 Euro / Monat
120-l-Tonne = 23,00 Euro / Monat
240-l-Tonne = 46,00 Euro / Monat
1100-l-Tonne = 210,00 Euro / Monat
bei jeweils wöchentlich wechselnder Leerung des Rest- und Altstoffbehälters.
(3) Sofern auf einem Grundstück Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen einem privaten Entsorger überlassen werden, wird für die Befreiung von der Altstofftonne Gebührenermäßigung erteilt. Sie beträgt für Grundstücke mit einer Restmülltonne von
60-l = 0,75 Euro / Monat
80-l = 1,00 Euro / Monat
120-l = 1,50 Euro / Monat
240-l = 3,00 Euro / Monat
1100-l = 14,00 Euro / Monat
(4) Müllsäcke à 120 Liter werden zum Stückpreis von 5,00 Euro, Gartenabfallsäcke der gleichen Größe zum Stückpreis von 1 Euro abgegeben.
(5) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Entsorgung stofflich verwertbarer Abfälle abgegolten.
(6) Übersteigt das Volumen der Bio- oder Altstofftonne das Volumen der Restmülltonne, so wird das übersteigende Volumen mit 0,10 Euro je Liter/Monat gebührenpflichtig berechnet. Wegen der Sammlung von Abfällen gemäß der Verpackungsverordnung in der blauen Tonne kann das Volumen der Altstofftonne das Volumen der Restmülltonne bis zu 50 % gebührenfrei übersteigen:
60l Restmüll – 80l Altstofftonne
80l Restmüll – 120l Altstofftonne
120l Restmüll – 120l und 60l Altstofftonne
240l Restmüll – 240l und 120l Altstofftonne
(7) Grundeigentümer, die vom Anschluss an die Biomülleinsammlung befreit sind, er halten eine Gebührenermäßigung. Sie beträgt für Grundstücke mit einer Restmülltonne von
60-l = 1,50 Euro / Monat
80-l = 2,00 Euro / Monat
120-l = 3,00 Euro / Monat
240-l = 6,00 Euro / Monat
1100-l = 28,00 Euro/ Monat
(8) Zu bestimmten Zwecken (Feste usw.) können Müllbehälter auch kurzfristig an Dritte verliehen werden. Der Kostenanteil inklusive einer Entsorgung beträgt bei bis zu 14tägiger Verleihdauer für eine
120-l-Tonne = 7,50 Euro
240-l-Tonne = 15,00 Euro
1100-l-Tonne = 69,00 Euro
Für die Auslieferung bzw. Abholung werden jeweils 15 Euro Kostenbeitrag berechet.
(9) Jeder Haushalt kann bis zu vier Abfuhren von Sperrmüll pro Jahr kostenlos durchführen lassen. Für jede weitere Abfuhr wird ein Kostenbeitrag von 35 Euro erhoben.
§ 16 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 für rückständige Gebührenansprüche.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelbehälter und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelbehälter bzw. der Abmeldung.
(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gemeinde erhebt die Gebühr vierteljährlich jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11..
Teil III
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 und § 9 Abs. 5 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelcontainer oder -behälter eingibt oder Abfälle anderweitig als in den vorgesehenen Behältern ablagert,
2. Entgegen § 6 Abs. 4 Altstoffe, Transportbehältnisse oder Abfälle sonstiger Art auf den Standplätzen der Container ablagert,
3. Entgegen § 6 Abs. 5 außerhalb der Einfüllzeiten Container benutzt,
4. Entgegen § 6 Abs. 8 den Weisungen des Personals des Recyclinghofs nicht Folge leistet und unbefugt Abfälle ablagert,
5. Entgegen § 8 Abfälle, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angefallen sind, nicht in die dafür aufgestellten Behälter eingibt,
6. Entgegen § 9 Abs. 3 Restmüll und verwertbare Stoffe in Gefäßen außerhalb des Grundstücks ablagert, auf dem sie angefallen sind,
7. Entgegen § 9 Abs. 4 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet,
8. Entgegen § 9 Abs. 12 Änderungen im Bedarf an Müllbehältern der Gemeinde nicht unverzüglich mitteilt,
9. Entgegen § 10 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle wegnimmt, durchsucht und umlagert,
10. Entgegen § 12 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,
11. Entgegen § 12 Abs. 3 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Gemeinde mitteilt,
12. Entgegen § 12 Abs. 4 Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
13. Entgegen § 13 Abs. 2 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zum Grundstück oder zu Gebäuden verwehrt,
14. Entgegen § 13 Abs. 3 eine Kontrolle der Behälter und eine Untersuchung des Inhalts nicht zulässt,
15. Entgegen § 13 Abs. 5 Verunreinigungen nicht beseitigt,
16. Entgegen § 13 Abs. 6 die entsprechenden Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 1. Januar 2002 außer Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, den 16.11.2006
Der Gemeindevorstand Ginsheim-Gustavsburg
gez. von Neumann
( Bürgermeister)