Schriftzug der Gemeinde

Haupttext

Kinder & Jugend

Elternversammlung & Elternvertretung

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindergärten der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg | ausdrucken

§ 1 Allgemeines
Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg ist die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 11 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in der Fassung vom 14. Februar 1991 in dieser Satzung geregelt.

§ 2 Elternversammlung
(1) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern und die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.
(2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg einerseits, und des Kindergartenpersonals andererseits sind im Kindergarten, in dem sie tätig sind, nicht wählbar.
(3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme.
(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
(5) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.
(6) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.

§ 3 Einberufung
(1) Der Träger des Kindergartens hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens zwei Monate nach Beginn des Kindergartenjahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger des Kindergartens fordert.
(2) Die Einberufung erfolgt mindestens 8 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich.
(3) Der Träger des Kindergartens informiert die Elternversammlung über den Kindergarten betreffende allgemeine Fragen.

§ 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats
(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede im Kindergarten vorhandene Gruppe.

(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gem. § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger des Kindergartens aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.

(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um einen mehrruppigen Kindergarten, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.

(6) Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Absprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.

(7) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen für die einzelnen Gruppen. Gewählt als Elternbeirat ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Nach der Reihenfolge der abgegebenen Höchstzahlen der Stimmen ist der/die Stellvertreter/in gewählt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(8) Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.

(9) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

(10) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahl,
2. Ort und Zeit der Wahl,
3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,
4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,
7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,
9. wie Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsglieder.
Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl im Kindergarten eingesehen werden.

(11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.

(12) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.

§ 5 Elternbeirat
(1) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger des Kindergartens Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.

(3) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers des Kindergartens seinen Ausschluß aus dem Elternbeirat beschließen.

(4) Aufsichts- oder Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger und dem Personal des Kindergartens stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals des Kindergartens bleiben unberührt.

§ 6 Geschäftsführung des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(2) Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

§ 7 Aufgaben des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die den Kindergarten angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger und fördert die Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten, Kindergartenpersonal und Träger.

(2) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des Kindergartens, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird.

(3) Der Elternbeirat soll angehört werden:
1. bei der Verwaltung der im Haushaltsplan dem Kindergarten zur Verfügung gestellten Mittel,
2. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung des Kindergartens,
3. bei der Planung baulicher Maßnahmen des Kindergartens,
4. bei der Festlegung der Ferientermine.
Der Elternbeirat soll mitwirken:
1. bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze,
2. bei der Festlegung der Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindergartenpersonal.

§ 8 Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat
(1) Der Träger leitet dem Elternbeirat die relevanten Teile des Haushaltsplans nach Verabschiedung zur Kenntnis zu.
(2) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem Gemeindevorstand die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen.

§ 9 Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung(en).

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

zum Seitenanfang |

Zusatzinformation

« Kinder & Jugend

Schule & Betreuung

Kindertagsstätten

Ortsteil Ginsheim:

Ortsteil Gustavsburg:

Kinder- und Jugendbüro: