

§§ 5, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2)), §§ 1 bis 5a, 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz 17.12.1998 (GVBl. I S. 562).
(1) Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.
(1) Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Worte „einer Verwaltungskostenordnung„ und „der Verwaltungskostenordnung„ durch die Worte „dieser Satzung„ ersetzt werden,
§ 4 mit der Maßgabe, das jeweils das Wort „Verwaltungskostenordnung„ bzw. die Worte „einer Verwaltungskostenordnung„ ersetzt werden durch die Worte „dieser Satzung„ und Abs. 7 ergänzt wird um folgende Regelung: „3. in Verfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben.“,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. |
Gegenstand |
Euro |
1. |
Schriftliche Auskünfte (einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden) |
10,00 bis 500,00 |
2. |
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muß |
nach Zeitaufwand siehe Abs.2 |
3. |
Beglaubigung von Unterschriften |
5,00 |
4. |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde |
2,50 |
5. |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw. in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich |
5,00
1 |
6. |
Herstellung von Planpausen DIN A 0 DIN A 1 kleiner als DIN A 1 sonstige, je m² |
10,00 8,00 5,00 6,00 |
7. |
Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück mindestens je Grundstückskaufvertrag |
10,00 20,00 |
8. |
Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für Bausparkassen |
10,00 |
9. |
Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz |
|
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im endausgebauten Straßenbereich |
1,00 50,00 2.500,00
|
|
|
|
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im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in |
0,50 25,00 1.250,00 |
10. |
Erteilung eines Zeugnisses über die Genehmigungsfreiheit der Teilung eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der Genehmigungsfiktion i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB, für jedes zu teilende Grundstück |
38,00 |
11. |
Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gem. § 19 Abs. 3 BauGB für jedes zu teilende Grundstück zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück |
38,00 12,00 |
12. |
Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gem. § 20 Abs. 1 BauGB, für jedes Grundstück, dessen Teilung beantragt ist |
25,00 |
13. |
Für den Einsatz von Gemeindepersonal, auf Antrag des/der Kostenpflichtigen, im übrigen, sofern dies zur Amtshandlung notwendig und angemessen ist |
nach Zeitaufwand siehe Abs.2 |
14. |
Für den Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Maschinen je angefangener Einsatzstunde: - LKW/PKW
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38,00
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15. |
Abstellen von sichergestellten Fahrzeugen auf dem Gelände des Eigenbetriebs Servicebetrieb Bauhof (SBB) oder sonstigen gemeindeeigenen Grundstücken je Tag |
10,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 16,00 Euro
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je Viertelstunde 13,50 Euro
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 11,00 Euro
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
F ür Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 15,00 Euro erhoben.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg nebst Gebührenverzeichnis außer Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, 14.12.2001
Der Gemeindevorstand
gez.: von Neumann
(von Neumann)
Bürgermeister
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